Sie haben Probleme, unsere Rechnung zu begleichen? Bitte melden Sie sich. Wir bieten Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Entlastung an.
Ratenzahlung / Zahlungsaufschub / Fristerstreckung
- Für laufende Quartals-Akontorechnungen können Sie eine Fristerstreckung anfragen, jedoch sind keine Ratenzahlungen möglich.
- Für monatliche Akontorechnungen ist weder eine Ratenzahlung noch eine Fristerstreckung möglich.
- Damit wir mit Ihnen eine Ratenzahlung vereinbaren können, dürfen keine anderen Rechnungen zur Zahlung fällig sein und die erste Rate wird sofort fällig.
- Bitte beachten Sie, dass Fristerstreckungen und Ratenzahlungen keinen Einfluss auf den Zinsenlauf haben. Allfällige Verzugszinsen von 5 % werden Ihnen nach Eingang der Schlusszahlung in Rechnung gestellt (ausgenommen sind Rück- und Schadenersatzforderungen).
- Generell können wir nur Ratenzahlungen über maximal ein Jahr nach Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung bewilligen.
Achtung Verzugszinsen
- Auf Beitragsforderungen erheben wir nach Ablauf der Zahlungsfrist gesetzliche Verzugszinsen von 5 %.
- Beachten Sie, dass die Verzugszinsen bis zur vollständigen Bezahlung weiterlaufen. Das gilt auch bei einem Zahlungsaufschub oder einer Ratenzahlung.
Erlass und Herabsetzung von persönlichen Beiträgen
In ausgesprochenen Härtefällen können die persönlichen Beiträge von Selbständigen und Nichterwerbstätigen herabgesetzt oder ganz erlassen werden. Melden Sie sich mittels Kontaktformular oder Mail (info@ak-bs.ch) bei uns.
Informationen zur Herabsetzung von Beiträgen
Geschuldete persönliche Beiträge können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen, jedoch nicht unter den gesetzlichen Mindestbeitrag herabgesetzt werden, wenn deren Bezahlung für die Versicherten unzumutbar ist.
Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn durch die Bezahlung des vollen Beitrages der Notbedarf der versicherten Person und ihrer Familie bzw. ihrer eingetragenen Partnerschaft nicht befriedigt werden könnte, d.h. der notwendige Lebensunterhalt (Existenzminimum) durch die verfügbaren Mittel nicht gedeckt wäre. Das Existenzminimum ist nach den Regeln des Schuldbetreibungsrechtes zu bestimmen.
Die Herabsetzung der Beiträge kann folgenden Versicherten gewährt werden:
- selbstständigerwerbenden Versicherten, welche von ihrem Erwerbseinkommen den Beitrag selbst bezahlt haben.
- nichterwerbstätigen Versicherten, welche die aufgrund ihrer sozialen Verhältnisse festgesetzten Beiträge selbst bezahlt haben.
Bitte beachten Sie, dass herabgesetzte Beiträge nicht rentenbildend sind und sich die Beitragsherabsetzung negativ auf einen späteren Rentenanspruch auswirken kann.
Informationen zum Erlass von Beiträgen
Ein Erlassgesuch können Versicherte stellen, die den gesetzlichen AHV/IV/EO-Minimalbetrag schulden oder deren
Forderung auf das Minimum herabgesetzt wurde bzw. herabgesetzt wird. Der Erlass kann nur in ausgesprochenen
Härtefällen gewährt werden, wenn die wirtschaftliche Existenz des Gesuchstellers auf das Schwerste
gefährdet ist und die Bezahlung des Minimalbeitrages eine grosse Härte bedeutet. Ein Härtefall liegt vor, wenn
die versicherte Person Sozialhilfe bezieht.
Bei Versicherten, welche keine Sozialhilfe beziehen, sind die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse mit
entsprechenden Unterlagen zu belegen.
Kein Erlass kann gewährt werden, wenn Ergänzungsleistungen bezogen werden, da der Minimalbeitrag in der
Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt worden ist.