Mit der Reform AHV 21 wird das Referenzalter der Frauen schrittweise an jenes der Männer angeglichen. Die Erhöhung erfolgt in vier Schritten zu je drei Monaten pro Jahrgang. Nach Abschluss dieser Anpassung gilt für beide Geschlechter das gleiche Referenzalter von 65 Jahren.
- Jahrgang 1961: Referenzalter 64 Jahre + 3 Monate
 - Jahrgang 1962: Referenzalter 64 Jahre + 6 Monate
 - Jahrgang 1963: Referenzalter 64 Jahre + 9 Monate
 - Jahrgang 1964 und jünger: Referenzalter 65 Jahre
 
Für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969) gelten besondere Ausgleichsmassnahmen, um die Erhöhung sozialverträglich zu gestalten:
- Rentenzuschlag: Frauen dieser Jahrgänge, die ihre Altersrente erst ab dem Referenzalter beziehen, erhalten einen lebenslangen Zuschlag. Dessen Höhe hängt vom Jahrgang, der Beitragsdauer und vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab. Der Zuschlag kann auch über die maximale Rente hinausgehen und führt zu keiner Kürzung der Ergänzungsleistungen.
 - Tiefere Kürzung bei Vorbezug: Frauen der Übergangsgeneration können ihre Rente weiterhin ab 62 Jahren vorbeziehen. Dabei gelten seit dem 1. Januar 2025 tiefere Kürzungssätze, abhängig vom Alter beim Vorbezug und vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen.
 
Mit dem Online-Rechner des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) können Sie den voraussichtlichen Zuschlag oder die Kürzung Ihrer Altersrente berechnen. Damit der Kürzungsbetrag bei einem Vorbezug korrekt ermittelt werden kann, sollte die ungefähre Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (*) bekannt sein.
Zum AHV-21-Rechner für Ausgleichsmassnahmen
* Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen ergibt sich aus der Summe aller Einkommen, für die AHV-Beiträge bezahlt wurden, zuzüglich allfälliger Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, geteilt durch die Anzahl Beitragsjahre. Bei Ehepaaren werden die Einkommen der Ehejahre zusammengezählt und je zur Hälfte angerechnet (Splitting). Es kann somit vom aktuell erzielten Einkommen abweichen. Die bisherigen Einkommen können im Individuellen Konto (IK) der AHV eingesehen werden.