Mit Erreichen des Referenzalters entsteht der Anspruch auf eine Altersrente. Dieser Anspruch beginnt am ersten Tag des Monats nach Erreichen des Referenzalters und endet am letzten Tag des Monats, in dem die rentenberechtigte Person verstirbt.
Für Frauen liegt das ordentliche Rentenalter bis {{AHV Rentenalter Frau}}.
Für Männer bei {{AHV Rentenalter Mann}} Jahren.
Häufige Fragen
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Muss auch eine Person, die das Referenzalter erreicht hat, Sozialversicherungsbeiträge bezahlen?
Frauen ab {{AHV Rentenalter Frau}} und Männer ab {{AHV Rentenalter Mann}} Jahren bezahlen weiterhin Beiträge an AHV, IV, EO und Familienausgleichskasse – aber nur auf den Teil des Lohnes, der CHF {{Freibetrag RE monatlich}} im Monat oder CHF {{Freibetrag RE jährlich}} im Jahr übersteigt. Von Beitragszahlungen an die ALV sind sie befreit.
Ab 1. Januar 2024 gibt es jedoch die Möglichkeit, dass auf Verlangen auf den Abzug des Freibetrages freiwillig verzichtet werden kann. Weitere Informationen zur AHV-Reform 21 finden Sie hier.
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Wie hoch ist meine Rente?
Sowohl die AHV- als auch die Invalidenrenten werden individuell berechnet. Da mehrere Faktoren Einfluss auf die Rentenhöhe haben, ist es unerlässlich, dass Sie sich für eine Vorausberechnung anmelden. In der Regel ist eine Vorausberechnung kostenlos.
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Kann ich fehlende Beitragsjahre nachzahlen?
Fehlende Beitragsjahre können nur für die letzten fünf Jahre, sofern Sie in der AHV/IV/EO versichert und beitragspflichtig waren, nachbezahlt werden.
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Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an (Tel. 061 685 22 27).
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Ich bin vorzeitig pensioniert und beziehe als Mann die AHV-Rente bereits mit 63 Jahren. Warum muss ich trotzdem noch AHV-Beiträge zahlen?
Männer sind bis zum {{AHV Rentenalter Mann}}. Geburtstag beitragspflichtig, Frauen bis zum {{AHV Rentenalter Frau}}. Geburtstag, auch wenn sie bereits die AHV-Rente erhalten. Weitere Informationen zur Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen finden Sie hier.
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Wie wird eine Rente berechnet
Eine Rente der AHV wie auch der IV wird individuell berechnet. Elemente dazu bilden die anrechenbaren Beitragsjahre, die Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Ebenfalls spielen die familiären Verhältnisse eine wichtige Rolle.
Es ist auf dieser Plattform sehr schwierig, Anfragen zum Aufbau einer Rentenberechnung zu beantworten. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Frage über das Kontaktformular an unsere Fachabteilung zu richten. Sie erhalten dann via Mail oder mittels Brief eine Antwort zugestellt.
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Sie haben auch die Möglichkeit, eine Rentenvorausberechnung zu verlangen. Fragen Sie mich als weiteres Anliegen nach "Rentenvorausberechnung".
Weitere Informationen zur Rentenberechnung erhalten Sie hier. -
Wird die Rente ins Ausland bezahlt?
Wenn Sie Schweizer Bürger oder Staatsangehöriger eines EU- oder EFTA Staates sind, wird Ihnen die Altersrente sowie, mit wenigen Ausnahmen, die Invalidenrente weltweit ausbezahlt. Diese Regelung gilt auch für Staatsangehörige, mit welchen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Jede Adressänderung muss der Ausgleichskasse idealerweise vorgängig mitgeteilt werden.
Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass bei Wegzug aus der der Schweiz die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf für die Auszahlung der Leistungen zuständig wird. Dies kann Folgen auf den bisherig gewohnten Auszahlungszeitpunkt haben.
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Alle anderen Staatsangehörige verlieren den Anspruch auf die Rente mit Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz.
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Wie hoch ist die Ehepaarrente?
Befinden sich bei Ehepaaren sowie eingetragenen Partnerschaften beide im Referenzalter (ordentliches Rentenalter), so werden die beiden Individualrenten unabhängig, ob beide eine Rente beziehen (ggf. gemachter Rentenaufschub), plafoniert.
Ein Ehepaar/eingetragene Partnerschaft kann somit, wenn beide im Rentenalter stehen, maximal 150% der einfachen maximalen Altersrenten erhalten. Bei unvollständiger Beitragsdauer reduziert sich dieser Wert.
Sie können sich durch einreichen des Antrags für eine Rentenvorausberechnung Ihre künftige Rente provisorisch vorausberechnen lassen. Wertvolle Hinweise zur Rentenvorausberechnung finden Sie hier.
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Was ist der Unterschied zwischen Vollrente und Maximalrente?
Sowohl die Vollrente als auch die Maximalrente basieren auf der Höchstrentenskala 44. Den Betrag der einfachen Maximalrente der AHV finden Sie auf der Rentenskala 44.
Der Unterschied liegt darin, dass es für die Maximalrente mindestens ein massgebendes durchschnittliches Erwerbseinkommen von mindestens CHF {{Maximalrente mind. Erwerbseinkommen jährlich}} braucht.
Bei der Vollrente ist dieses massgebendes durchschnittliches Erwerbseinkommen tiefer als CHF {{Maximalrente mind. Erwerbseinkommen jährlich}} und führt folglich zu einer tieferen Rente.
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Ein Ehepaar kann maximal 150% der einfachen maximalen Altersrenten erhalten. Bei unvollständiger Beitragsdauer reduziert sich dieser Wert.
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Kann ich die Altersrente vorbeziehen?
Eine Altersrente kann vorbezogen wie auch aufgeschoben werden (flexibles Rentenalter). Beachten Sie bitte, dass die AHV Reform 2021, gültig ab 01.01.2024, insbesondere für die Frauen hierzu Änderungen bringt. Hier erfahren Sie alles zum flexiblen Rentenalter.
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Weitere Informationen zum flexiblen Rentenalter (Vorbezug und Aufschub) finden Sie hier.
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Die Ausgleichskassen können keine Empfehlung abgeben, ob sich ein Vorbezug der Rente lohnt. Das hängt ganz alleine von der jeweiligen finanziellen Situation jeder einzelnen Person oder jedes Paares ab. Wir können Ihnen lediglich anbieten, dass wir Ihnen im Sinne einer Vorausberechnung, die entsprechende Situation vorausberechnen. Mittels dem Antrag für eine Rentenvorausberechnung haben Sie die Möglichkeit, die gewünschten Beträge per möglichem Bezugsdatum in Erfahrung zu bringen. Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften ist es unerlässlich, dass jeder selber ein Antragsformular einreicht. Die Berechnung von Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften ist voneinander abhängig
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Allgemeiner wichtiger HINWEIS für die definitive Anmeldung von AHV-Leistungen:
Beachten Sie bitte, dass es gesetzliche Einreichungsfristen gibt.
Vorbezug: Der Vorbezug muss spätestens am letzten Tag des Vormonats der ersten Rentenzahlung vorliegen.
Aufschub: Ein Aufschub muss bis spätestens einem Jahr nach Erreichen des Referenzalters angemeldet werden. Eine später eingegangen Aufschubsanmeldung muss abgelehnt werden.
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Sollten Sie zusätzliche Fragen haben, welche nicht durch die oben genannten Broschüren/Informationen beantwortet werden konnten, empfehlen wir Ihnen, sich mit der Fachabteilung "Leistungen" in Verbindung zu setzen (Telefon 061 685 22 26).
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Ich bin AHV-Rentner und weiterhin erwerbstätig. Meine Frau ist noch nicht im Rentenalter, aber nicht erwerbstätig. Muss sie als Nichterwerbstätige AHV-Beiträge zahlen?
Erwerbstätige Altersrentner können den nicht erwerbstätigen Ehepartner von der AHV-Beitragspflicht befreien, sofern sie im Kalenderjahr den doppelten AHV-Mindestbeitrag leisten. Der doppelte Mindestbeitrag muss nach Abzug des Freibetrags für erwerbstätige Altersrentner erreicht werden.
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Was passiert mit der Rente, wenn der Ehepartner stirbt?
Diese Frage ist sehr individuell. Es gibt bei Todesfällen mehrere gesetzliche Bestimmungen. Es muss daher immer im Einzelfall betrachtet werden. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit der für Sie zuständigen Ausgleichskasse (die aktuell rentenzahlende Ausgleichskasse) in Verbindung zu setzen. Sie finden diese auf der Ihnen zugestellten Rentenverfügung (Dokument über die Leistungszusprache).
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Wenn Sie nicht wissen, welche Ausgleichskasse für Sie zuständig ist, so wenden Sie sich an die Kantonale Ausgleichskasse ihres Wohnkantons. Die Adressen finden Sie hier.
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Für allgemeine (unverbindliche) Auskünfte geben Ihnen die Merkblätter 3.01 und 3.03 weitere Informationen.
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Kann ich die Altersrente aufschieben?
Eine Altersrente kann vorbezogen wie auch aufgeschoben werden (flexibles Rentenalter). Beachten Sie bitte, dass die AHV Reform 2021, gültig ab 01.01.2024 insbesondere für die Frauen hierzu Änderungen bringt. Hier erfahren Sie alles zum flexiblen Rentenalter.
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Weitere Informationen zum flexiblen Rentenalter (Vorbezug und Aufschub) finden Sie hier.
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WICHTIGER HINWEIS: Beachten Sie bitte, dass es gesetzliche Einreichungsfristen gibt.
Vorbezug: Der Vorbezug muss spätestens am letzten Tag des Vormonats der ersten Rentenzahlung vorliegen.
Aufschub: Ein Aufschub muss bis spätestens einem Jahr nach Erreichen des Referenzalters angemeldet werden. Eine später eingegangen Aufschubsanmeldung wird abgelehnt.
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Kann ich meine Rente bar auszahlen lassen?
Eine Barauszahlung oder Mandatszahlung der Rente ist nicht möglich. Die gesetzlichen Bestimmungen verlangen für die Auszahlung von Leistungen ein auf den Rentenbezüger lautendes Bank- oder Postkonto.
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Kann ich meine Rente auf ein ausländisches Konto überweisen lassen?
Sofern Sie den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, muss die Zahlung auf ein Schweizer Konto vorgenommen werden. Eine Auszahlung auf ein ausländisches Konto mit Wohnsitz Schweiz ist nicht erlaubt.
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Personen, welche den zivilrechtlichen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland verlegen, können die Auszahlung ab dem Zeitpunkt des Wegzugs hingegen auf ein ausländisches Konto verlangen.
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Erhalte ich eine Vollrente oder eine Teilrente?
Sie erhalten eine Vollrente (Rentenskala 44), wenn Sie ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Ende des Kalenderjahres vor dem Referenzalter (ordentliches Rentenalter) stets die Beitragspflicht erfüllt haben.
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Sie erhalten eine Teilrente (Rentenskala 1-43) wenn eine unvollständige Beitragsdauer besteht. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung von mindestens 1/44.
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Hinweis: Bei einem Vorbezug nach den Bestimmungen der Reform 2021 wird während der Vorbezugsdauer bis hin zum Referenzalter stets nur eine Teilrente ausbezahlt. Erst bei Erreichen des Referenzalters ist eine Vollrente möglich.
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Um zu erfahren ob Beitragslücken bestehen, können Sie einen Auszug aus dem Individuellen Konto bestellen oder direkt eine Rentenvorausberechnung verlangen.
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Wann habe ich Anspruch auf Betreuungsgutschriften?
Versicherten Personen können für Jahre, in denen sie pflegebedürftige Verwandte betreuten, Betreuungsgutschriften angerechnet werden. Die pflegebedürftige Person muss jedoch in der Nähe der versicherten Person wohnen. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die pflegende Person nicht mehr als 30 Kilometer von der pflegebedürftigen Person entfernt wohnt oder nicht länger als eine Stunde braucht, um den entsprechenden Weg zurückzulegen. Für Jahre, in denen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können, besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Die Höhe der Betreuungsgutschrift entspricht der dreifachen jährlichen Minimalrente. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während der Kalenderjahre der Ehe je zur Hälfte aufgeteilt. Der Durchschnitt der Betreuungsgutschriften ergibt sich, indem die Summe der Betreuungsgutschriften durch die gesamte Beitragsdauer geteilt wird.
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Kann ich einen Vorschuss auf meine Rente haben?
Leider dürfen die Ausgleichskassen keinen Vorschuss auf kommende Renten leisten. Die Zahlung einer laufenden Rente der AHV oder IV kann nur im laufenden Monat für den aktuellen Monat ausgerichtet werden.
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Wie kann ich einen Steuerausweis bestellen?
In der Regel werden die Steuerausweise der Rentenbezüger einmal jährlich automatisch an alle Bezüger versendet. Es kann leider vorkommen, dass ein Steuerausweis aus irgendwelchen Gründen nicht automatisch versendet werden kann. Sollten Sie also keinen Steuerausweis automatisch erhalten haben oder sind Sie der Meinung, dass dieser nicht korrekt ist, zögern Sie nicht, uns dies über das Kontaktformular zu melden.
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Ein automatischer Versand finden auch nicht statt, wenn im Dezember des laufenden Jahres kein aktiver Rentenfall vorhanden ist oder war. In diesen Fällen muss die Bestellung für den Steuerbeleg ebenfalls über das Kontaktformular erfolgen.
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Bei Todesfällen muss eine Zwischendeklaration bei den Steuern gemacht werden. Hierfür benötigen Sie einen unterjährigen Steuerbeleg. Dieser muss schriftlich unter Vorlage einer Erbbescheinigung bestellt werden. Eine Online-Bestellung über das Kontaktformular ist hierfür leider nicht möglich.
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Informationen zu den Erziehungsgutschriften
Alle relevanten Hinweise zu den Erziehungsgutschriften finden Sie hier. Sollten Sie die Antwort auf Ihre Anfrage in der entsprechenden Broschüre nicht finden, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Allgemeine Information zu den Erziehungsgutschriften: Erziehungsgutschriften sind keine Geldzahlungen sondern fiktive Einkommen, welche erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Personen, die Kinder unter 16 Jahren betreuen oder betreut haben, erhalten so die Möglichkeit eine höhere Rente zu erzielen. Bei Ehepaaren erfolgt die Anrechnung hälftig. Bei geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Personen erfolgt die Anrechnung gemäss der vorhandenen Sorgerechtsvereinbarung.
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Erziehungsgutschriften müssen nicht separat angemeldet werden. Die Anrechnung erfolgt automatisch mit der Anmeldung für Leistungen.
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Fragen zu Hilfsmitteln der AHV und IV
Hilfsmittel aller Art müssen angemeldet werden. Auch allfällige Rückerstattungen an Hilfsmittel müssen angemeldet werden. Beachten Sie hierzu folgendes:
Es besteht ein Unterschied zwischen der Hilfsmittel der AHV und der Hilfsmittel der IV.
- Altersrentenberechtigte Personen finden Sie das Anmeldeformular hier
- Personen, welch noch nicht altersrentenberechtigt sind (somit Personen ab 18. Altersjahr bis zum Referenzalter/Rentenalter), finden Sie das Anmeldeformular hier
Das ausgefüllte Anmeldeformular für Hilfsmittel muss sowohl für Altersrentenbezüger als auch für Personen zwischen dem 18. Altersjahr und dem Referenzalter immer bei der IV-Stelle des Wohnkantons eingereicht werden.
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Hinweis: Bei einem Unfall ist der Unfallversicherer zuerst leistungspflichtig. Wenn dieser das Hilfsmittel nicht übernimmt, prüft die IV-Stelle des Wohnkantons eine allfällige oder anteilsmässige Kostenübernahme.
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Für Minderjährige Personen gilt ein spezielles Anmeldeformular. Zuständig für die Einreichung ist aber auch hier die IV-Stelle des Wohnkantons.
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Kann eine Rente an eine Drittstelle ausbezahlt werden?
Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) inkl. Mutterschaftsentschädigung (MSE), Vaterschaftsentschädigung (VSE) sowie Betreuungsentschädigung (BUE), der Ergänzungsleistungen (EL), der Überbrückungsleistungen (ÜL) und der Familienzulagen (FZ) können nicht an Dritte abgetreten oder verpfändet werden. Sie werden nur an die leistungsberechtigte Person selber ausbezahlt.
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Nur unter ganz wenigen und bestimmten Umständen, kann eine Leistung an eine geeignete Drittperson oder Behörde abgetreten werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
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Sind die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung erfüllt, so muss dies mittels dem entsprechenden Formular bei der Ausgleichskasse angemeldet werden. Vergessen Sie nicht, eine detaillierte Begründung anzugeben, weshalb eine Drittauszahlung gewünscht wird.
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Wieso muss ich jedes halbe Jahr eine neue Ausbildungsbestätigung einreichen?
Die gesetzlichen Bestimmungen verlangen eine periodische Überprüfung der Ausbildungen. Der Grund dafür ist um sicherzustellen, dass eine Ausbildung nicht unterbrochen, vorzeitig beendet oder abgebrochen wurde und dadurch zu Unrecht Leistungen ausbezahlt wurden, welche durch die Bezüger zurückerstattet werden müssen. Bei Studenten und Praktikanten erfolgt die Überprüfung halbjährlich, bei Schülern und Lernenden jährlich.
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Informationen zu den Betreuungsgutschriften
Betreuungsgutschriften sind keine Geldzahlungen sondern fiktive Einkommen, welche erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Personen, welche leicht erreichbare, pflegebedürftige Verwandte mit einer laufenden Hilflosenentschädigung der AHV/IV betreuen oder betreut haben, können Betreuungsgutschriften anmelden und haben so die Möglichkeit, eine höhere Rente zu erzielen.
Betreuungsgutschriften müssen jährlich neu für das Vorjahr angemeldet (Anmeldeformular) werden. Zuständig ist immer die Kantonale Ausgleichskasse des Wohnortes der betreuten Person.
Alle relevanten Hinweise dazu erhalten Sie hier. Bei zusätzlichen Fragen stehen wir Ihnen unter Telefon 061 685 22 26 oder unter info@ak.bs.ch gerne zur Verfügung.
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Keine Erziehungsgutschriften für die Betreuung von Pflegekindern?
Mit der 10. AHV-Revision, welche am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist, wurde die wichtige Aufgabe der Kindererziehung berücksichtigt. Die entsprechenden Erziehungsgutschriften sind jedoch nur für die Zeit anrechenbar, während welcher die versicherten Personen die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder ausgeübt und die Kinder das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben.
Die Feststellung der elterlichen Sorge lässt sich anhand von öffentlichen Urkunden einfach belegen. Anders ist die Situation hingegen in der Regel bei Pflegekindverhältnissen. Da die Erziehungsgutschriften erst im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung angerechnet werden, wäre es häufig schwierig, rückwirkend das Vorhandensein eines unter Umständen schon Jahre zurückliegenden Pflegekindverhältnisses und seine Unentgeltlichkeit zu überprüfen. Für Pflegekinderverhältnisse besteht demnach kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften.
Allerdings wirkt sich dies bei den beiden wohl wichtigsten Pflegeverhältnissen nicht nachteilig aus. Bei Stiefkindern hat der Ehepartner von Mutter oder Vater des Kindes zwar keinen eigenen Anspruch auf die Gutschrift. Er erleidet dadurch aber keinen Nachteil, da die Erziehungsgutschrift von Mutter oder Vater während der Ehejahre wie ein Erwerbseinkommen gesplittet wird. Bei einem Pflegeverhältnis im Hinblick auf eine künftige Adoption stellt sich die Frage einer Erziehungsgutschrift ebenfalls nicht, da eine Adoption das Kindschaftsverhältnis rückwirkend entstehen lässt.