Personen, die das Referenzalter erreicht haben und weiterhin erwerbstätig sind, müssen auf den Freibetrag von 1'400 Franken pro Monat bzw. 16'800 Franken pro Jahr keine AHV-Beiträge entrichten. Neu besteht die Möglichkeit, auf diesen Freibetrag zu verzichten.
Arbeitnehmende, die auf den Freibetrag verzichten wollen, informieren ihren Arbeitgeber spätestens bei Zahlung des ersten Lohns nach Erreichen des Referenzalters oder des ersten Lohnes in jedem nachfolgenden Jahr darüber.
Selbständigerwerbende, die auf den Freibetrag verzichten wollen, teilen dies ihrer Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres mit.
Versicherte Personen, die über das Referenzalter hinaus erwerbstätig sind und weiterhin AHV-Beiträge zahlen, können ihr Erwerbseinkommen sowie die entsprechenden Beitragszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigen lassen.
Diese Einkommen können dazu beitragen, Beitragslücken zu schliessen und/oder das Durchschnittseinkommen zu verbessern. Dadurch kann eine höhere Altersrente erzielt werden. Allerdings darf der Rentenbetrag den Maximalbetrag der entsprechenden Skala nicht überschreiten.
Voraussetzung für eine Neuberechnung ist, dass die versicherte Person am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Die Neuberechnung kann nur einmalig mittels des Formulars 318.383 beantragt werden.
Wer bereits eine Altersrente bezieht, kann vor der einmaligen Neuberechnung eine Rentenvorausberechnung für die Weiterarbeit nach dem Referenzalter verlangen.