Grundsätzliches
Das Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung (EO) für Dienstleistende in der Armee und im Zivilschutz stammt vom 25. September 1952 und ist eng mit der AHV verbunden.
Die Finanzierung erfolgt paritätisch durch die Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden. Nichterwärbstätige und Selbständigerwerbende bezahlen die Beiträge zur EO selbst. Die öffentliche Hand richtet keinerlei Subventionen an die EO aus. Die EO bezweckt mittels Taggeldern den Verdienstausfall teilweise auszugleichen.
Die Ausgleichskassen richten aufgrund der eingereichten EO-Anmeldungen (Militärdienst, Zivilschutz, Ersatzdienst, J+S) die Erwerbsausfallentschädigungen aus. Zuständig ist jeweils die Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers. Die EO-Entschädigungen werden in der Regel dem Arbeitgeber ausgerichtet.
Ansatzerhöhung per 1. Januar 2023
Die Höchstentschädigung beträgt ab 1. Januar 2023 CHF 245 pro Tag, CHF {{EO Grundentschädigung MAX}} für Personen ohne Kinder.
Rekruten erhalten ab 1. Januar 2023 statt CHF 54 nun CHF {{EO Grundentschädigung MIN}} pro Tag.
Antworten auf häufig gestellte Fragen/Beratung finden Sie hier.
Merkblatt
Formulare
Häufige Fragen
Die Erwerbsersatzordnung – Ein bewährtes System einfach erklärt
Diese Broschüre erklärt die Erwerbsersatzordnung. Sie enthält allgemeine Informationen zu den Leistungen, die Dienstleistenden während des Dienstes und Eltern während des Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Betreuungsurlaubs den Lohnausfall ersetzen.