Alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen sind obligatorisch in der AHV versichert und zwar ungeachtet des ausländerrechtlichen Status oder der Staatsangehörigkeit. Auch Haushaltshilfen unterstehen der Beitragspflicht in der AHV.
Als Hausangestellte gelten Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben:
- Raumpflegearbeiten,
- Praktikum als Au-pair-Mädchen/-Junge,
- Babysitting,
- Haushalthilfe,
- Pflegetätigkeiten,
- Gartenarbeiten,
- Bezüger/innen von Assistenzbeiträgen der IV,
- weitere Tätigkeiten in der Wohnung, im oder ums Haus herum.
Als Arbeitgeber/in sind Sie verpflichtet, auf dem Bruttolohn die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. Das Abrechnen von Sozialversicherungsbeiträgen für Hausangestellte ist einfach. Wir unterstützen Sie gerne bei dieser Aufgabe.
Ab 2025 können Hausdienstarbeitgebende optional die Prämien der Unfallversicherung im vereinfachten Abrechnungsverfahren Plus (VAvplus) über die zuständige Ausgleichskasse abrechnen.
Diese Option ist in der Regel kostengünstiger und administrativ noch einfacher als das vereinfachte Verfahren.
Kreuzen Sie dazu im Formular "Abrechnung mit Steuerabzug - vereinfachtes Verfahren" bei der Frage zur Unfallversicherung "Nein" an und bestätigen Sie anschliessend mit "Ja", dass die Unfallversicherungsprämie direkt mit der Ausgleichskasse abgerechnet werden soll.
Die Prämiensätze betragen aktuell für die
- Berufsunfallversicherung: 0.518 % des versicherten Verdienstes.
- Nichtberufsunfallversicherung: 1,467 % des versicherten Verdienstes.
Ab 2026 betragen die Prämiensätze für die
- Berufsunfallversicherung: 0.505 % des versicherten Verdienstes,
- Nichtberufsunfallversicherung: 1,432 % des versicherten Verdienstes.
Sollten Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge bereits über eine andere Ausgleichskasse abwickeln, erkundigen Sie sich bitte dort über die Möglichkeiten von VAVplus.
Im Schadenfall benachrichtigen Sie bitte direkt die Unfallversicherung.
Wichtig: Wenn Sie für Ihre Hausangestellte oder Ihren Hausangestellten bereits eine Unfallversicherung anderweitig abgeschlossen haben, beachten Sie bitte die Kündigungsfrist dieser Versicherung, bevor Sie VAvplus in Anspruch nehmen.
Hinweis: Für Grenzgänger/innen aus Frankreich ist dieses Verfahren bei einer Tätigkeit in Basel-Stadt jedoch nicht möglich.
Sie sind bereits als Arbeitgeber/in registriert und möchten einen Eintritt/Austritt einer Haushalthilfe melden? Das elektronische Formular finden Sie hier.
Sie wollen sich neu als Arbeitgeber/in anmelden?
Entscheiden Sie sich zwischen der
- Standard-Abrechnung (*Pflichtfelder) oder der
- Abrechnung mit Steuerabzug - vereinfachtes Verfahren (*Pflichtfelder).