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Berufliches

Haushaltshilfen

Alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen sind obligatorisch in der AHV versichert und zwar ungeachtet des ausländerrechtlichen Status oder der Staatsangehörigkeit. Auch Haushaltshilfen unterstehen der Beitragspflicht in der AHV.

Als Hausangestellte gelten Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben:

  • Raumpflegearbeiten,
  • Praktikum als Au-pair-Mädchen/-Junge,
  • Babysitting,
  • Haushalthilfe,
  • Pflegetätigkeiten,
  • Gartenarbeiten,
  • Bezüger/innen von Assistenzbeiträgen der IV,
  • weitere Tätigkeiten in der Wohnung, im oder ums Haus herum.

Als Arbeitgeber/in sind Sie verpflichtet, auf dem Bruttolohn die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. Das Abrechnen von Sozialversicherungsbeiträgen für Hausangestellte ist einfach. Wir unterstützen Sie gerne bei dieser Aufgabe.

Ab 2025 können Hausdienstarbeitgebende optional die Prämien der Unfallversicherung im vereinfachten Abrechnungsverfahren Plus (VAvplus) über die zuständige Ausgleichskasse abrechnen.

Diese Option ist in der Regel kostengünstiger und administrativ noch einfacher als das vereinfachte Verfahren.

Kreuzen Sie dazu im Formular "Abrechnung mit Steuerabzug - vereinfachtes Verfahren" bei der Frage zur Unfallversicherung "Nein" an und bestätigen Sie anschliessend mit "Ja", dass die Unfallversicherungsprämie direkt mit der Ausgleichskasse abgerechnet werden soll.

Die Prämiensätze betragen aktuell für die

  • Berufsunfallversicherung: 0.518 % des versicherten Verdienstes.
  • Nichtberufsunfallversicherung: 1,467 % des versicherten Verdienstes.

Ab 2026 betragen die Prämiensätze für die 

  • Berufsunfallversicherung: 0.505 % des versicherten Verdienstes,
  • Nichtberufsunfallversicherung: 1,432 % des versicherten Verdienstes.

Sollten Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge bereits über eine andere Ausgleichskasse abwickeln, erkundigen Sie sich bitte dort über die Möglichkeiten von VAVplus.

Im Schadenfall benachrichtigen Sie bitte direkt die Unfallversicherung. 

Wichtig: Wenn Sie für Ihre Hausangestellte oder Ihren Hausangestellten bereits eine Unfallversicherung anderweitig abgeschlossen haben, beachten Sie bitte die Kündigungsfrist dieser Versicherung, bevor Sie VAvplus in Anspruch nehmen.

Hinweis: Für Grenzgänger/innen aus Frankreich ist dieses Verfahren bei einer Tätigkeit in Basel-Stadt jedoch nicht möglich.

Sie sind bereits als Arbeitgeber/in registriert und möchten einen Eintritt/Austritt einer Haushalthilfe melden? Das elektronische Formular finden Sie hier.

Sie wollen sich neu als Arbeitgeber/in anmelden?

Entscheiden Sie sich zwischen der

  • Standard-Abrechnung (*Pflichtfelder) oder der
  • Abrechnung mit Steuerabzug - vereinfachtes Verfahren (*Pflichtfelder).

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Geben Sie hier bitte die Strasse und die Hausnummer ein
Geben Sie hier bitte die Postleitzahl und den Ort ein


Empfänger, Name, Vorname, Anschrift (Strasse, Nr., PLZ, Ort)


Bitte beachten Sie, dass die Gesamtgrösse aller hochgeladenen Dateien 30 MB nicht überschreiten darf. Format: pdf
(E-Mail-Adresse für allfällige Rückfragen)
Name, Vorname


Der Abschluss der Unfallversicherung liegt in Ihrer Verantwortung als Arbeitgeber/in.
Mit der Anschlussbestätigung erhalten Sie den Registrierungscode zu unserer Internet-Plattform connect. Wünschen Sie künftig die Korrespondenz elektronisch auf Ihr connect-Konto?

Merkblätter
  • 2.06 - Hausdienstarbeit
  • 2.06e - Domestic work
  • 2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende
  • Anleitung Lohnmeldung Hausdienstarbeitgebende 2024
  • Anleitung Lohnmeldung vereinfachtes Abrechnungsverfahren 2024
  • Information zur Beschäftigung von Grenzgängern
  • alle anzeigen
Weitere Informationen
  • Beispiel Berechnung Brutto-/Nettolohn 2024
  • Informationsstellen für Arbeitgebende
  • Rechenhilfe für Hausdienstarbeitgebende
  • Steuerverwaltung - Anleitung Lohnausweis
  • Steuerverwaltung - Lohnausweis
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Formulare
  • Anmeldung für einen Versicherungsausweis

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(E-Mail-Adresse für allfällige Rückfragen)
Name, Vorname
Strasse, PLZ, Ort, Land




Im vereinfachten Abrechnungsverfahren Plus (VAvplus) können Sie ab 1.1.2025 die Unfallversicherungsprämien einfach und kostengünstig mit der Ausgleichskasse abrechnen.


Mit der Anschlussbestätigung erhalten Sie den Registrierungscode zu unserer Internet-Plattform connect. Wünschen Sie künftig die Korrespondenz elektronisch auf Ihr connect-Konto?

Häufige Fragen
  • Was ist geringfügiger Lohn?

    Bei geringfügigen Löhnen, die CHF {{Geringfügiger Lohn pro ArG jährlich}} im Kalenderjahr nicht übersteigen, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Beitragserhebung verzichtet werden.

    Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von CHF {{Geringfügiger Lohn pro ArG jährlich}} im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Akzeptiert der Arbeitnehmer die ungekürzte Lohnzahlung, so kann er nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge erhoben werden.
     
    Bei in Privathaushalten beschäftigten Personen müssen die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden.

    Dasselbe gilt für Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich entlöhnt werden.

  • Ab welchem Lohnbetrag muss ich meine Haushalthilfe bei der Ausgleichskasse anmelden und abrechnen?

    Hausangestellte erzielen oft nur kleine Einkommen. Das kleinste Einkommen genügt aber bereits, um kostengünstig gegen Invalidität, Todesfall und Armut im Alter geschützt zu sein. Seit dem 1. Januar 2008 müssen auf dem massgebenden Lohn der in Privathaushalten beschäftigten Personen in jedem Fall Beiträge entrichtet werden. Eine Ausnahme gilt ab dem 1.1.2015 für sogenannte "Sackgeldjobs" von Jugendlichen bis 25.

    Das heisst, dass z.B. Eltern, die in kleinem Umfang einen Babysitter beschäftigen, keine Arbeitgeberbeiträge mehr abrechnen und einzahlen müssen. Konkret sollen junge Leute bis Ende ihres 25. Altersjahrs keine Beiträge entrichten müssen, wenn ihr Einkommen aus einer Tätigkeit in Privathaushalten CHF  {{Max Lohn befreit max 25. Jahre}} pro Jahr und pro Arbeitgeber nicht übersteigt. Die beschäftigten Jugendlichen können aber verlangen, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge mit der AHV abgerechnet werden.

  • Was ist die Standard-Abrechnung?

    Im Standard-Abrechnungsverfahren ziehen Sie die Beiträge an AHV/IV/EO und Arbeitslosenversicherung laufend vom Bruttolohn ab. Sie erhalten von uns am Jahresende die Lohnmeldung für die definitive Lohnabrechnung. Sofern Sie einen Nettolohn vereinbart hatten, vermerken Sie dies bitte auf der Lohnmeldung. Ebenfalls per Ende Jahr stellen Sie Ihrer oder Ihrem Hausangestellten einen Lohnausweis für die Steuererklärung aus. Für die Anmeldung benötigen Sie AHV-Nummer und Geburtsdatum Ihrer Hausangestellten bzw. Ihres Hausangestellten.

  • Muss ich als Hausdienstarbeitgeber/in eine Unfallversicherung abschliessen?

    Als Arbeitgeberin, Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Hausangestellten gegen Berufsunfall und Berufskrankheit (BU) zu versichern. 

    Wenn das Arbeitspensum acht Stunden pro Woche oder mehr beträgt, ist auch eine Versicherung gegen Nichtberufsunfall (NBU) obligatorisch. 

    Die Prämie für die BU-Versicherung beträgt für Jahreslöhne bis CHF 10'000 meist pauschal CHF 100 pro Jahr. Die BU-Prämie tragen Sie als Arbeitgeberin, Arbeitgeber. Die NBU-Prämie können Sie vom Lohn abziehen. 

    Melden Sie sich bei einem zugelassenen Unfallversicherer an. Die meisten Versicherer verlangen keine weiteren Angaben als Ihre Adresse und den voraussichtlichen Jahreslohn Ihrer Hausangestellten. 

    Die Ausgleichskassen haben den gesetzlichen Auftrag zu kontrollieren, ob Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die obligatorische Unfallversicherung abgeschlossen haben.

  • Wieso muss ich Quellensteuer bezahlen, wenn Arbeitnehmende nicht quellensteuerpflichtig sind?

    Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA). Von diesem Verfahren kann ein Arbeitgeber freiwillig Gebrauch machen. Es erleichtert ihm die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) und gleichzeitig der Quellensteuer. In erster Linie ist es gedacht für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen.
    -
    Weitere Informationen finden Sie hier.

  • Unter welchen Voraussetzungen ist die Berufliche Vorsorge (2. Säule) obligatorisch?

    Die Berufliche Vorsorge ist ab 1. Januar 2021 obligatorisch bei einem Bruttolohn von mehr als CHF {{BVG Mindest Jahreslohn}} im Jahr beziehungsweise CHF {{BVG Max Mindest Monatslohn}} im Monat. 

    Wenn die berufliche Vorsorge für Ihre Arbeitnehmenden obligatorisch ist, müssen Sie sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen. 

    Wenn Sie sich nicht der Vorsorgeeinrichtung Ihres Berufsverbandes, Ihrer Versicherung oder Ihrer Bank anschliessen können, melden Sie sich bitte bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

  • Kann ich auf die Beitragsabrechnung meiner Haushaltshilfe verzichten?

    Für im Privathaushalt beschäftigte Arbeitnehmende müssen die Beiträge in jedem Fall abgerechnet werden.
    Ausgenommen sind Löhne von jährlich maximal CHF {{Max Lohn befreit max 25. Jahre}} für im Privathaushalt beschäftigte Personen bis zum 31.12. nach Vollendung des 25. Altersjahres oder für Löhne unter dem Rentnerfreibetrag (CHF {{Freibetrag RE jährlich}} im Jahr) für Arbeitnehmende im ordentlichen AHV-Rentenalter.
    -
    Hier können Sie die Haushaltshilfe-Beiträge berechnen.

  • Was ist die Abrechnung mit Steuerabzug?

    Im sogenannten vereinfachten Abrechnungsverfahren ziehen Sie die Beiträge an AHV/IV/EO und Arbeitslosenversicherung sowie den Steuerabzug von {{Steuerabzug vereinfachtes Abr.-verfahren}} vom Bruttolohn ab und rechnen mit uns jeweils per Ende Jahr ab.

    Wir senden Ihrer Haushaltshilfe für die Steuererklärung eine Bescheinigung über die abgelieferte Steuer. Sie brauchen daher keinen Lohnausweis auszufüllen. Für die Anmeldung benötigen Sie AHV-Nummer, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift Ihrer Hausangestellten oder Ihres Hausangestellten.

    Die Abrechnung mit Steuerbezug ist Bestandteil des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.

    Die vereinfachte Abrechnung ist nicht möglich, wenn Ihre Haushaltshilfe bei Ihnen einen Bruttolohn über CHF {{Mind. Bruttolohn HD/Mon}} pro Monat beziehungsweise über CHF {{Mind. Bruttolohn HD/Jahr}} pro Jahr verdient. Das Verfahren kann ebenfalls nicht angewendet werden, wenn Sie eine Grenzgängerin oder einen Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich beschäftigen.

  • Müssen Hausdienstarbeitnehmende gegen Unfall versichert sein? 

    Nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) ist die Unfallversicherung (UV) für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch.

    Unsere Ausgleichskasse überprüft, im Auftrag des Bundes, die Einhaltung der Versicherungspflicht.

    Nützliche Informationen zur Unfallversicherung finden Sie hier.

  • Haben Hausdienstarbeitnehmende Anspruch auf Familienzulagen?

    Anspruch auf Familienzulagen haben Arbeitnehmende, die einen AHV-pflichtigen Lohn von mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV (CHF {{jährl. Mindesteink. AN}} pro Jahr bzw. CHF {{monatl. Mindesteink. AN }} pro Monat, gültig ab 01.01.2025) erzielen. Der Anspruch entsteht und erlischt gleichzeitig mit dem Anspruch auf Einkommen.

  • Was sind Tätigkeiten im Privathaushalt?

    Zur Hausdienstarbeit gehören folgende Tätigkeiten in Privathaushalten:
    • Raumpflegerin/Raumpfleger
    • Au-pair-Mädchen/-Junge
    • Babysitterin/Babysitter
    • Kinderbetreuung
    • Tierbetreuung
    • Haushaltshilfe
    • Aufgabenhilfe
    • Betreuung von älteren Personen
    • Hilfskräfte, welche Tätigkeiten im Haus bzw. in der Wohnung oder ums Haus herum erledigen (z. B. Nachbar, der gegen Bezahlung Gartenarbeiten verrichtet).

  • Wann muss ich einen Austritt melden?

    Wir empfehlen Ihnen, uns den Austritt von Arbeitnehmenden zeitnah zu melden, jedoch spätestens mit der Deklaration der Löhne.

  • Ich habe Fragen zum Arbeitsrecht. An wen kann ich mich wenden?

    Sie haben Fragen zum Arbeitsrecht (Arbeitsvertrag, Kündigung, Lohnfortzahlung)? Diese beantwortet das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).

    Weitere nützliche Adressen finden Sie im folgenden Dokument:

    Informationsstellen

  • Ich möchte die Löhne via ELM übermitteln. Wie lautet die Empfängernummer der Ausgleichskasse Basel-Stadt und welche Mitgliedernummer (Kundennummer) muss ich erfassen?

    Die ELM Empfängernummern der Ausgleichskasse Basel-Stadt lauten:
    - AHV-AVS 012.000
    - FAK-CAF 012.000

    Ihre Mitgliedernummer (Kundennummer) finden Sie auf unserer Korrespondenz oben rechts aufgedruckt. Es handelt sich für ELM um die Nummer nach dem Schrägstrich (z.B. 112233/33333-0000-0).

  • Ich bin als Haushaltshilfe in einem Privathaushalt angestellt. Habe ich während den Ferien Anspruch auf Lohn?
    Als Hausangestellte haben Sie Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr. Eine Ferienwoche entspricht einer Arbeitswoche: Wenn Sie drei Stunden pro Woche arbeiten, haben Sie in einer Ferienwoche drei Stunden freie Zeit zugute. Bei Stundenlohn muss Ihnen der Arbeitgeber einen Zuschlag in Höhe von {{Zuschlag HD auf Stundenlohn}} auf den Bruttolohn auszahlen. Bei fünf Wochen Ferien beträgt der Zuschlag {{Zuschlag HD auf Stundenlohn 5 Wo. Ferien}}. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Hausdienstarbeit.
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