Wenn Sie im Ausland wohnen und arbeiten und von einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber in der Schweiz entlöhnt werden (keine Entsendung).
Wenn Sie im Ausland (Land mit oder ohne Sozialversicherungsabkommen) von einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz entlöhnt werden, können Sie die AHV/IV/EO und ALV weiterführen, falls Sie unmittelbar vor Ihrer Ausreise oder vor Ablauf der Entsendedauer während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren in der AHV versichert waren. Dies befreit Sie indessen nicht von der Beitragszahlung im Beschäftigungsland.
Für die Weiterführung muss man innerhalb von sechs Monaten von dem Tag an, an welchem man nicht mehr versichert ist, ein schriftliches Gesuch (siehe Formulare) an die Ausgleichskasse der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers einreichen. Dieses Gesuch muss auch von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber unterschrieben sein.
Wenn Sie Ihre versicherte Ehepartnerin bzw. Ihren versicherten Ehepartner ins Ausland begleiten und selber keine Erwerbstätigkeit ausüben, können Sie der obligatorischen AHV/IV beitreten.
Die Beitrittserklärung ist an die Ausgleichskasse der erwerbstätigen Ehepartnerin bzw. des erwerbstätigen Ehepartners zu richten.
Wenn Sie eine nicht erwerbstätige Studierende oder ein nicht erwerbstätiger Student sind und Ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen.
Sie können die obligatorische Versicherung bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchen Sie das 30. Altersjahr vollenden, weiterführen, falls Sie unmittelbar vor Ihrer Ausreise während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren in der AHV versichert waren. Behalten Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz bei, bleiben Sie ohnehin obligatorisch versichert.
Für die Weiterführung muss man innerhalb von sechs Monaten von dem Tag an, an welchem man nicht mehr versichert ist, ein schriftliches Gesuch (siehe Formulare) an die kantonale Ausgleichskasse einreichen.
Wenn Sie in der Schweiz Wohnsitz haben und aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht versichert sind.
Wenn Sie in einem EU/EFTA-Land bzw. in einem Land, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, erwerbstätig sind, gilt grundsätzlich das Erwerbsortsprinzip. Das heisst, dass Sie im Erwerbsland versichert und beitragspflichtig sind. Sie können aber aufgrund Ihres Wohnsitzes in der Schweiz der obligatorischen AHV/IV/EO und ALV beitreten. Der Beitritt zur AHV/IV/EO und ALV befreit Sie indessen nicht von der Beitragszahlung im Beschäftigungsland.
Wenn Sie die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten an die kantonale Ausgleichskasse einreichen, so beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem das ausländische Recht angewendet wird. Wird sie später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.
Die Schweiz hat mit den folgenden Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen: Albanien, Argentinien, Australien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China, Grossbritannien, Indien, Island, Israel, Japan, Kanada/Quebec, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Philippinen, San Marino, Serbien, Südkorea, Türkei, Uruguay und Vereinigte Staaten von Amerika. Abkommen mit Ecuador, Moldau und Peru sind in Ausarbeitung.
Die Schweiz hat auch mit den meisten EU-Staaten (alle ausser Estland, Lettland, Litauen, Malta und Polen) sowie mit Liechtenstein und Norwegen Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Diese bleiben anwendbar auf die Fälle, die nicht durch das Abkommen mit der EU bzw. das EFTA-Übereinkommen abgedeckt werden.