Multilaterale Vereinbarung über Telearbeit ab dem 1. Juli 2023
Die Schweiz hat 2023 eine multilaterale Vereinbarung unterzeichnet, welche die Telearbeit für in bestimmten EU- oder EFTA-Staaten wohnende Personen erleichtert. Die Vereinbarung ist ab dem 1. Juli 2023 anwendbar und weicht von den allgemeinen Koordinationsregelungen aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ab. Die Vereinbarung gilt für grenzüberschreitende Telearbeit zwischen 25% und 50% der Gesamtarbeitszeit.
Die Vereinbarung wurde für fünf Jahre abgeschlossen und verlängert sich danach automatisch um weitere fünf Jahre.
Bei Personen, die in dem Staat arbeiten, in dem sich auch der Sitz der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers befindet, und die weniger als 50% grenzüberschreitende Telearbeit (maximal 49.9 % der Arbeitszeit) im Wohnstaat leisten, verbleibt gemäss dieser multilateralen Vereinbarung die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen im Staat des Arbeitgeber/innensitzes.
Die multilaterale Vereinbarung ist nicht anwendbar auf:
- Personen, die neben der Telearbeit gewöhnlich weitere Tätigkeiten (z.B. regelmässig Kundenbesuche, selbstständige Nebenbeschäftigung) im Wohnstaat ausüben, auch wenn dieser die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet hat;
- Personen, die neben der Telearbeit im Wohnstaat in einem weiteren EU- bzw. EFTA-Staat gewöhnlich eine Tätigkeit ausüben;
- Personen, die neben der Tätigkeit für ihren Schweizer Arbeitgeber noch für eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber in der EU bzw. in einem EFTA-Staat arbeiten;
- Selbstständigerwerbende.
Damit die Vereinbarung anwendbar ist, müssen sowohl der Arbeitgeber/innenstaat als auch der Wohnstaat der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers die Vereinbarung unterzeichnet haben. Eine Liste dieser Staaten und der Text der Vereinbarung (auf Englisch) ist abrufbar unter:
Weitere Informationen zum Vorgehen aus Sicht der Schweizer Arbeitgeberin oder des Schweizer Arbeitgebers finden Sie hier:
Antragstellung
Damit die Vereinbarung Anwendung findet, muss die Schweizer Arbeitgeberin bzw. der Schweizer Arbeitgeber die A1-Bescheinigung beantragen. Hierfür steht seit dem 1. Juli 2023 ein neuer Geschäftsfall «grenzüberschreitende Telearbeit» auf der ALPS-Plattform zur Verfügung. Die A1-Bescheinigung kann maximal rückwirkend für drei Monate ausgestellt werden.
Entsendung bei vorübergehender Telearbeit (100%)
Eine Entsendung gestützt auf Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist auch möglich, wenn vorübergehend und punktuell vollumfänglich grenzüberschreitende Telearbeit (100% der Arbeitszeit) geleistet wird. Entsprechend kann ein Schweizer Arbeitgeber Arbeitnehmende in einen EU- bzw. EFTA-Staat entsenden, um dort Telearbeit zu leisten, unabhängig davon, auf wessen Initiative die grenzüberschreitende Telearbeit erfolgt, solange dies zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbart wurde.
Eine Entsendung kann für die Höchstdauer von 24 Monaten vereinbart werden, eine Verlängerung ist ausgeschlossen im Falle einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Telearbeit.
Praxisbeispiele:
- Betreuung von Angehörigen
- Medizinische Gründe
- Schliessung von Büroräumlichkeiten wegen Renovierung
- Telearbeit von einer Feriendestination aus (Workation)
Diese Auslegung gilt auch für Entsendungen ins Vereinigte Königreich, gilt aber nicht für Entsendungen im Rahmen von bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten ausserhalb der EU/EFTA.
Ausführliche Informationen zur multilateralen Vereinbarung ab 1. Juli 2023 finden Sie hier:
Auswirkungen von Telearbeit/Homeoffice auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext (admin.ch)
Auswirkungen von Telearbeit/Homeoffice auf die Sozialversicherungen im internationalen Kontext