Wenn Sie Mitarbeitende beschäftigen, rechnen Sie auf deren beitragspflichtigem Lohn Beiträge an die AHV, IV und EO ab. Sie ziehen den Anteil der Mitarbeitenden vom Lohn ab und überweisen ihn zusammen mit Ihrem eigenen Anteil an die Ausgleichskasse.
Zusätzlich fallen Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und ein Verwaltungskostenbeitrag an.