Beiträge für Arbeitgebende

Wenn Sie Mitarbeitende beschäftigen, rechnen Sie auf deren beitragspflichtigem Lohn Beiträge an die AHV, IV und EO ab. Sie ziehen den Anteil der Mitarbeitenden vom Lohn ab und überweisen ihn zusammen mit Ihrem eigenen Anteil an die Ausgleichskasse.

Zusätzlich fallen Beiträge an die Arbeitslosenversicherung und ein Verwaltungskostenbeitrag an.

Neu gegründete Firmen

Wenn Ihre Firma neu im Handelsregister eingetragen wird, müssen Sie sich in der Regel nicht selbst bei der AKBS anmelden. Nach der Publikation des Handelsregistereintrags senden wir Ihnen innerhalb weniger Tage die erforderlichen Fragebögen, damit wir die Beitragspflicht Ihrer Firma prüfen können.

Dies gilt für AG, GmbH, Stiftungen, Genossenschaften sowie Vereine mit Handelsregistereintrag. Gehört Ihre Firma einem Berufsverband mit eigener Verbandsausgleichskasse an, ist diese für Sie zuständig.

UID-Nummer

Die Unternehmens-Identifikationsnummer UID identifiziert Ihr Unternehmen bei Kontakten mit Behörden eindeutig. Das Bundesamt für Statistik vergibt jedem in der Schweiz aktiven Unternehmen eine UID.

Abrechnungsverfahren

Für Arbeitgebende stehen unterschiedliche Abrechnungsverfahren zur Verfügung. Welches Verfahren für Sie infrage kommt, hängt von Ihrer Situation ab.

Im Standardverfahren rechnen Arbeitgebende die Sozialversicherungsbeiträge zur AHV, IV, EO und ALV mit der AKBS ab. 

Das vereinfachte Verfahren ist für bestimmte Arbeitsverhältnisse vorgesehen und vereinfacht die Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern.

Welche Löhne beitragspflichtig sind

Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für Arbeit in unselbständiger Stellung als beitragspflichtiger Lohn.

Dazu können auch Zahlungen gehören, die bei der vollständigen oder teilweisen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden, zum Beispiel:

  • Lohnnachzahlungen
  • Provisionen
  • Feriengelder
  • Gratifikationen
  • Entschädigungen für eine vorzeitige Vertragsauflösung
  • Entschädigungen für ein Konkurrenzverbot

Naturallöhne gehören zum Lohn

Naturallöhne sind Lohnbestandteile, die nicht als Geld ausbezahlt werden, zum Beispiel Verpflegung oder Unterkunft.

Wenn Mitarbeitende Naturallohn erhalten, müssen Sie diesen in der Lohnmeldung berücksichtigen. Die Bewertung erfolgt nach festen Ansätzen.

Arbeitgeber-Beiträge berechnen

Berechnen Sie die voraussichtlichen Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Mitarbeitenden.

Wie Akontobeiträge funktionieren

Die AKBS legt provisorische Beiträge fest. Grundlage dafür ist die voraussichtliche Lohnsumme Ihres Betriebs.

Bis zu einer jährlichen Lohnsumme von CHF 200'000 bezahlen Sie die Beiträge vierteljährlich. Bei einer höheren Lohnsumme bezahlen Sie die Beiträge monatlich.

Akontobeiträge ändern

Wenn sich Ihre Lohnsumme verändert, können Sie Ihre Akontobeiträge anpassen lassen. So vermeiden Sie grössere Abweichungen bei der Schlussabrechnung.

Sie können die Änderung direkt über connect melden. Alternativ verwenden Sie das Formular «Änderung der Akontobeiträge».

Löhne melden

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber melden Sie der AKBS jedes Jahr die AHV-pflichtigen Löhne Ihrer Mitarbeitenden. Auf dieser Grundlage rechnen wir die Beiträge definitiv ab.

Gut zu wissen

Beschäftigen Sie Personen im Referenzalter? Dann sind Lohnbeiträge nur geschuldet, wenn der Lohn den geltenden Freibetrag von CHF 1'400.00 übersteigt. Die Beiträge werden nur auf dem Lohnanteil berechnet, der über diesem Freibetrag liegt.

Seit 2024 kann unter bestimmten Voraussetzungen auf dessen Anwendung verzichtet werden.

Häufige Fragen