Vereinfachtes Verfahren

Mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren können Arbeitgebende Sozialversicherungsbeiträge und die Quellensteuer gemeinsam abrechnen. Das Verfahren ist vor allem für kurzfristige Arbeitsverhältnisse oder Beschäftigungen mit geringem Umfang vorgesehen, wie sie beispielsweise in Privathaushalten vorkommen.

Die Anmeldung läuft über die Ausgleichskasse. Sie ist für die Versicherungen zuständig, die das vereinfachte Verfahren umfasst. Die Sozialversicherungsbeiträge und die Quellensteuer werden einmal pro Jahr abgerechnet.

Für wen das vereinfachte Verfahren nicht möglich ist

Für Kapitalgesellschaften wie AG oder GmbH sowie für Genossenschaften ist das vereinfachte Abrechnungsverfahren nicht möglich.

Wann Sie das vereinfachte Verfahren nutzen können

Sie können das vereinfachte Abrechnungsverfahren nutzen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Einzellohn Ihrer Mitarbeitenden liegt unter CHF 22'680.00.
  • Die Gesamtlohnsumme aller Mitarbeitenden liegt unter CHF 60'480.00.
  • Sie wenden das Verfahren mit Quellensteuerabzug für alle Mitarbeitenden an.
  • Sie beschäftigen keine Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich.
  • Sie beschäftigen weder Ihre Ehepartnerin oder Ihren Ehepartner noch Ihre Kinder.
  • Sie halten die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen ein.

Was Sie über das Verfahren abrechnen

Beim vereinfachten Abrechnungsverfahren melden Sie die Versicherungen, die das Verfahren umfasst, bei der Ausgleichskasse an. Dazu gehören:

  • AHV
  • IV
  • EO
  • ALV
  • Unfallversicherung
  • Familienzulagen
  • Quellensteuer

Die Arbeitgebenden ziehen neben den AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträgen auch die Quellensteuer vom Lohn der Mitarbeitenden ab.

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Plus

Seit 2025 können Arbeitgebende in Privathaushalten die Prämien der Unfallversicherung optional über das vereinfachte Abrechnungsverfahren Plus (VAvplus) abrechnen. Der Versicherungsschutz wird durch die SOLIDA Versicherungen AG gedeckt.