Änderungen in Ihrer Familiensituation

Wenn sich Ihre Familiensituation ändert, kann dies Auswirkungen auf Leistungen oder laufende Verfahren bei der AKBS haben.

Melden Sie relevante Änderungen möglichst frühzeitig. Welche Angaben wir benötigen und welche Auswirkungen eine Änderung hat, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.

Geburt eines Kindes

Bei der Geburt eines Kindes können neue Leistungsansprüche entstehen.

Wenn Sie bereits Leistungen der AHV oder IV beziehen, kann die Geburt ebenfalls relevant sein.

Heirat oder eingetragene Partnerschaft

Eine Heirat oder eingetragene Partnerschaft kann Auswirkungen auf Ihre Beiträge oder Leistungen haben.

Melden Sie uns die Änderung, wenn Sie bei der AKBS Beiträge bezahlen oder Leistungen beziehen.

Scheidung oder gerichtliche Trennung

Gerichtliche Trennung

Eine gerichtliche Trennung kann Einfluss auf die Plafonierung Ihrer Rente haben.

Wenn Sie eine Rente von der AKBS erhalten, senden Sie der Abteilung Renten der AKBS eine Kopie des gerichtlichen Dokuments zur Trennung.

Erhalten Sie Ihre Rente von einer anderen Ausgleichskasse, melden Sie die Änderung dieser Ausgleichskasse.

Scheidung

Eine Scheidung kann Auswirkungen auf Ihre Rente haben.

Wenn Sie eine Rente von der AKBS erhalten, senden Sie der Abteilung Renten der AKBS eine Kopie des rechtskräftigen Scheidungsurteils.

Erhalten Sie Ihre Rente von einer anderen Ausgleichskasse, melden Sie die Scheidung dieser Ausgleichskasse.

Nach einer Scheidung werden zudem die während der Ehe erzielten Einkommen für die spätere Rentenberechnung aufgeteilt. Diese Einkommensteilung wird als Splitting bezeichnet.

Wir empfehlen, das Splitting nach der Scheidung zu beantragen.

Die entsprechenden Formulare finden Sie weiter unten unter «Merkblätter und Formulare».

Todesfall

Wenn eine Person stirbt, die Leistungen der AKBS bezogen oder Beiträge an die AKBS bezahlt hat, melden Sie uns den Todesfall möglichst früh.

Je nach persönlicher Situation kann zudem Anspruch auf eine Hinterlassenenrente bestehen.

Änderungen bei Kindern in Ausbildung

Beziehen Sie Leistungen für ein Kind in Ausbildung, melden Sie Beginn, Unterbruch, Abbruch oder Ende der Ausbildung möglichst früh.