Mutterschaftsentschädigung

Wenn Sie ein Kind bekommen und vor der Geburt erwerbstätig waren, können Sie Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben.
Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wie hoch die Entschädigung ist und wie Sie diese beantragen.
 

Auf einen Blick

  • Dauer: maximal 14 Wochen beziehungsweise 98 Tage
  • Höhe: 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens
  • Maximum: CHF 220.00 pro Tag
  • Beginn: am Tag der Geburt
  • Anmeldung: nach der Geburt
     

Wer hat Anspruch?

Sie können Mutterschaftsentschädigung erhalten, wenn Sie unmittelbar vor der Geburt erwerbstätig waren.
Ein Anspruch kann insbesondere bestehen, wenn Sie angestellt oder selbständigerwerbend sind. Auch in weiteren Erwerbs- oder Arbeitssituationen kann ein Anspruch bestehen (Arbeitslosigkeit).
Zusätzlich müssen die gesetzlichen Versicherungs- und Erwerbsvoraussetzungen erfüllt sein.
 

Welche Voraussetzungen gelten?

1. Versicherungsdauer
Sie müssen vor der Geburt während 9 Monaten vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert gewesen sein.

2. Erwerbszeiten
Während dieser Zeit müssen Sie während 5 Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein.

Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in EU- oder EFTA-Staaten werden ebenfalls berücksichtigt

3. Erwerbstätigkeit
Sie sind:

  • Arbeitnehmerin
  • Selbständigerwerbende
  • Arbeiten im Betrieb des Ehepartners, der Familie oder des Konkubinatspartners tätig und erhalten einen Lohn
  • Arbeitslos und beziehen bis zur Geburt des Kindes von der Arbeitslosenversicherung ein Taggeld oder erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen dafür
  • Arbeitsunfähig aufgrund von Krankheit, Invalidität oder Unfall, aber erfüllen eine der obigen Bedingungen

Erhält die Mutter bis zum Zeitpunkt der Geburt Taggelder der Arbeitslosen-, Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung, hat sie Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Diese entspricht mindestens dem bisherigen Taggeld.
 
 

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 Prozent Ihres durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt. Sie beträgt höchstens CHF 220.00 pro Tag.

Berechnungsbeispiel

Bei einem durchschnittlichen Bruttomonatslohn von CHF 5'400 beträgt die Entschädigung CHF 144 pro Tag.
CHF 5'400 × 80 % ÷ 30 = CHF 144
 

Mutterschaft und Arbeitsverhältnis

Während der Schwangerschaft und nach der Geburt gelten besondere arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen.


Für Fragen zu Beschäftigungsverboten, Mutterschaftsurlaub und Kündigungsschutz beachten Sie die Informationen der zuständigen Fachstellen.
 

Mutterschaftsentschädigung beantragen

Die Mutterschaftsentschädigung wird nicht automatisch ausbezahlt. Reichen Sie die Anmeldung nach der Geburt über den für Ihre Situation vorgesehenen Weg ein.

  • Sie sind angestellt: Mütter, die angestellt sind, füllen die Anmeldung aus und senden sie zusammen mit allen Unterlagen dem Arbeitgebenden. Falls Sie mehrere Arbeitgebende haben, lassen Sie von allen weiteren Arbeitgebenden das Ergänzungsblatt ausfüllen.
  • Sind Sie Selbständigerwerbend: Senden Sie das ausgefüllte Formular ihrer Ausgleichskasse. Wenn Sie selbständig und gleichzeitig Arbeitnehmerin sind, senden sie die Anmeldung und das Ergänzungsblatt  an die Ausgleichskasse, bei der Sie als Selbständigerwerbende angeschlossen sind.
  • Sind Sie arbeitslos oder arbeitsunfähig, füllen die Anmeldung aus und übermitteln Sie diese an die Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers.

Hinweis: Die Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung kann bis 5 Jahre nach der Geburt des Kindes eingereicht werden. Nach dieser Frist erlischt der Anspruch.