Wenn ein Ehepartner, eine Ehepartnerin oder ein Elternteil stirbt, kann Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV bestehen.
Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten:
- Witwenrente
- Witwerrente
- Waisenrente
Voraussetzung ist ausserdem, dass der verstorbenen Person mindestens ein volles Beitragsjahr angerechnet werden kann.
Die weiteren Voraussetzungen unterscheiden sich je nach persönlicher und familiärer Situation.