Hinterlassenenrente

Wenn ein Ehepartner, eine Ehepartnerin oder ein Elternteil stirbt, kann Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV bestehen.

Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten:

  • Witwenrente
  • Witwerrente
  • Waisenrente

Voraussetzung ist ausserdem, dass der verstorbenen Person mindestens ein volles Beitragsjahr angerechnet werden kann.

Die weiteren Voraussetzungen unterscheiden sich je nach persönlicher und familiärer Situation.

Wann habe ich Anspruch auf eine Witwenrente?

Sind Sie verheiratet und Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ist verstorben, haben Sie als Witwe Anspruch auf eine Witwenrente, wenn:

  • Sie zum Zeitpunkt der Verwitwung ein oder mehrere Kinder haben, unabhängig von deren Alter, oder
  • Sie bei der Verwitwung mindestens 45 Jahre alt sind und mindestens fünf Jahre verheiratet waren.

Wenn Sie mehrmals verheiratet waren, werden die Ehejahre zusammengerechnet.

Wann habe ich Anspruch auf eine Witwerrente?

Sind Sie verheiratet und Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ist verstorben, haben Sie als Witwer Anspruch auf eine Witwerrente, wenn Sie zum Zeitpunkt der Verwitwung ein oder mehrere Kinder haben. Das Alter der Kinder ist dabei grundsätzlich nicht entscheidend.

Für Witwer mit Kindern gilt derzeit eine Übergangsregelung. Die Witwerrente endet bei den von dieser Regelung erfassten Fällen nicht allein deshalb, weil das jüngste Kind 18 Jahre alt wird. Für Verwitwungen vor dem 11. Oktober 2022 gelten besondere Voraussetzungen.

Kinderlose Witwer haben keinen Anspruch auf eine Witwerrente.

Bei einer eingetragenen Partnerschaft ist die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner hinsichtlich des Anspruchs auf eine Witwerrente einem Witwer gleichgestellt.

Übergangsregelung

Die heutige Regelung für Witwer beruht teilweise auf einer Übergangsregelung. Für frühere Fälle können besondere Voraussetzungen gelten.

Was gilt nach einer Scheidung?

Auch nach einer Scheidung kann Anspruch auf eine Hinterlassenenrente bestehen. Für geschiedene Frauen und Männer gelten derzeit unterschiedliche Voraussetzungen.

Geschiedene Frauen

Als geschiedene Frau haben Sie Anspruch auf eine Witwenrente, wenn:

  • Sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
  • Sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, oder
  • Ihr jüngstes Kind erst nach Ihrem 45. Geburtstag 18 Jahre alt wird.

Erfüllen Sie keine dieser Voraussetzungen, haben Sie nur Anspruch, wenn und solange Sie Kinder unter 18 Jahren haben.

Geschiedene Männer

Als geschiedener Mann mit Kindern haben Sie einen zeitlich unbefristeten Anspruch auf eine Witwerrente, wenn:

  • Sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, oder
  • Ihr jüngstes Kind erst nach Ihrem 45. Geburtstag 18 Jahre alt wird.

In diesen Fällen endet die Witwerrente nicht mit dem 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.

Für Fälle vor dem 16. Dezember 2024 gelten besondere Übergangsregeln. Wurde die Witwerrente bereits vor diesem Datum rechtskräftig wegen der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufgehoben, lebt der Anspruch aufgrund des Bundesgerichtsurteils grundsätzlich nicht wieder auf.

Erfüllen Sie keine dieser Voraussetzungen, besteht ein Anspruch nur, wenn und solange Sie Kinder unter 18 Jahren haben.

Geschiedene Männer ohne Kinder haben keinen Anspruch auf eine Witwerrente.

Wann besteht Anspruch auf eine Waisenrente?

Stirbt ein Elternteil, kann das Kind Anspruch auf eine Waisenrente haben. Sterben beide Eltern, besteht Anspruch auf zwei Waisenrenten.

Der Anspruch besteht grundsätzlich:

  • bis zum 18. Geburtstag
  • während einer Ausbildung bis zu deren Abschluss, längstens bis zum 25. Geburtstag.

Was gilt während einer Ausbildung?

Nach dem 18. Geburtstag besteht der Anspruch auf eine Waisenrente weiter, solange sich das Kind in Ausbildung befindet.

Die Ausbildung muss einem strukturierten, rechtlich oder faktisch anerkannten Bildungsgang folgen und sich zeitlich überwiegend auf das Ausbildungsziel richten.

Auch das Erwerbseinkommen während der Ausbildung kann den Anspruch beeinflussen. Liegt das durchschnittliche Bruttoerwerbseinkommen während der Ausbildung über der geltenden Einkommensgrenze, besteht kein Anspruch auf eine Waisenrente. Die Einkommensgrenze richtet sich nach der maximalen vollen AHV-Altersrente.

Für den weiteren Bezug der Waisenrente benötigen wir einen Ausbildungsnachweis. Änderungen, Unterbrüche oder das Ende der Ausbildung müssen Sie uns melden.

Wie wird die Hinterlassenenrente berechnet?

Für die Berechnung sind insbesondere folgende Faktoren der verstorbenen Person massgebend:

  • die anrechenbaren Beitragsjahre
  • die Erwerbseinkommen
  • die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.

Hat die verstorbene Person das 45. Altersjahr noch nicht erreicht, wird bei der Berechnung ein altersabhängiger Karrierezuschlag auf dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen berücksichtigt.

Anspruch auf mehrere Renten?

Wenn Sie gleichzeitig Anspruch auf eine Hinterlassenenrente und eine Alters- oder Invalidenrente haben, wird grundsätzlich nur die höhere Leistung ausgerichtet. Beim Vergleich mit einer Altersrente wird auch die 13. Altersrente berücksichtigt.

Wo reiche ich die Anmeldung ein?

Reichen Sie die Anmeldung bei der Ausgleichskasse ein, bei der die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge bezahlt hat.

Wenn Sie die zuständige Ausgleichskasse nicht kennen, fragen Sie beim letzten Arbeitgeber der verstorbenen Person nach. Dort kann man Ihnen sagen, bei welcher Ausgleichskasse die AHV-Beiträge abgerechnet wurden.

Hat die verstorbene Person bereits eine Rente bezogen, reichen Sie die Anmeldung bei der Ausgleichskasse ein, die diese Rente ausgerichtet hat.

Beziehen Sie selbst bereits eine Rente, reichen Sie die Anmeldung bei der Ausgleichskasse ein, die Ihre Rente ausrichtet.

Sie wohnen im Ausland?

Wenn Sie im Ausland wohnen, gelten je nach Staat unterschiedliche Regeln für die Anmeldung. Wenden Sie sich an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK), um zu klären, wo Sie die Anmeldung einreichen müssen.