Entsendung ins Ausland

Sie arbeiten vorübergehend im Ausland oder beschäftigen Mitarbeitende für eine begrenzte Zeit ausserhalb der Schweiz? Je nach Staat können Sie während dieser Zeit weiterhin dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstehen.

Welche Regeln gelten, hängt davon ab, in welchen Staat die Entsendung erfolgt.

Wohin erfolgt die Entsendung?

So gehen Sie bei einer Entsendung vor

  1. Zielland bestimmen

    Prüfen Sie, ob die Tätigkeit in einem EU-/EFTA-Staat, einem Vertragsstaat oder einem Nichtvertragsstaat erfolgt.
  2. Voraussetzungen prüfen

    Klären Sie, ob die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind.
  3. Bescheinigung beantragen

    Reichen Sie den vorgesehenen Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
  4. Bescheinigung mitführen

    Bei einer Entsendung in die EU/EFTA bestätigt die A1-Bescheinigung die Anwendung der schweizerischen Sozialversicherungsvorschriften.

Wenn die Entsendung länger dauert

Eine Erstentsendung in einen EU- oder EFTA-Staat ist für höchstens 24 Monate vorgesehen.

Soll die Tätigkeit länger dauern oder steht bereits vor Beginn fest, dass sie mehr als 24 Monate dauert, muss eine Ausnahmevereinbarung über das Bundesamt für Sozialversicherungen geprüft werden. Dafür ist die Zustimmung der zuständigen Stelle im anderen Staat erforderlich.

Änderungen während einer Entsendung melden

Wenn Sie entsandt werden und sich Ihre Situation ändert, teilen Sie uns dies bitte so schnell wie möglich mit. Wir prüfen, ob sich dadurch Ihre Sozialversicherung ändert.

So melden Sie eine Änderung

Senden Sie uns Ihre Änderung per E-Mail.

Teilen Sie uns dabei folgende Angaben mit:

  • Name
  • Adresse
  • Geburtsdatum
  • Sozialversicherungsnummer

Änderungen per Post melden

AKBS
Wettsteinplatz 1
Postfach
4001 Basel

Häufige Fragen