Grenzüberschreitende Telearbeit

Sie wohnen in einem EU-/EFTA-Staat und arbeiten teilweise von dort für eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber in der Schweiz? Grenzüberschreitende Telearbeit kann beeinflussen, welchem Sozialversicherungssystem Sie unterstehen.

Für bestimmte Situationen gilt eine multilaterale Vereinbarung zur Telearbeit.

Wann die Vereinbarung zur Telearbeit gelten kann

Die multilaterale Vereinbarung gilt unter bestimmten Voraussetzungen für grenzüberschreitende Telearbeit zwischen 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann die Sozialversicherung weiterhin im Staat des Arbeitgebersitzes bleiben.

Sowohl der Wohnstaat als auch der Staat, in dem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ihren beziehungsweise seinen Sitz hat, müssen der Vereinbarung beigetreten sein.

Nicht jede Telearbeit fällt unter die Vereinbarung

Die Vereinbarung gilt nicht für alle grenzüberschreitenden Arbeitssituationen. Sie gilt insbesondere nicht für Selbständigerwerbende und kann ausgeschlossen sein, wenn Sie neben der Telearbeit weitere regelmässige Tätigkeiten in anderen Staaten ausüben.

So gehen Arbeitgebende vor

  1. Situation prüfen

    Klären Sie Wohnstaat, Arbeitsstaat und Umfang der grenzüberschreitenden Telearbeit.
  2. Anwendbarkeit klären

    Prüfen Sie, ob beide beteiligten Staaten die multilaterale Vereinbarung anwenden und ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. A1-Bescheinigung beantragen

    Damit die Vereinbarung angewendet werden kann, beantragt die Schweizer Arbeitgeberin oder der Schweizer Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung.
  4. Antrag über ALPS einreichen

    Für grenzüberschreitende Telearbeit steht in ALPS ein eigener Geschäftsfall zur Verfügung.

A1-Bescheinigung rückwirkend

Die A1-Bescheinigung für grenzüberschreitende Telearbeit kann höchstens drei Monate rückwirkend ausgestellt werden.

Vorübergehend vollständig im Ausland arbeiten

Auch eine vorübergehende Phase mit 100 Prozent Telearbeit in einem EU-/EFTA-Staat kann unter bestimmten Voraussetzungen als Entsendung behandelt werden.

Die Höchstdauer für diese Entsendung beträgt 24 Monate. Für diese Form der vorübergehenden grenzüberschreitenden Telearbeit ist keine Verlängerung vorgesehen.

Beispiele können die vorübergehende Betreuung von Angehörigen, medizinische Gründe, die Schliessung von Büroräumen oder eine zeitlich begrenzte Workation sein.

Häufige Fragen