Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Ihr AHV-rechtlicher Status als selbständigerwerbende Person geprüft wird und was für Ihre AHV-Beiträge wichtig ist. Sie erfahren, wie die Beiträge berechnet werden, wann Sie Änderungen melden sollten und welche Anliegen Sie direkt online erledigen können.
Ihre AHV-Beiträge als selbständigerwerbende Person
Beitragspflicht kurz erklärt
Wenn Sie im Sinne der AHV als selbständigerwerbend gelten, bezahlen Sie auf Ihrem Reingewinn Beiträge an AHV, IV und EO. Sie rechnen diese Beiträge selbst mit der zuständigen Ausgleichskasse ab.
Sie sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen Sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.
Ob Ihre Tätigkeit im Sinne der AHV als selbständig gilt, beurteilt die zuständige Ausgleichskasse im Einzelfall. Die wichtigsten Punkte zur Einordnung finden Sie im nächsten Abschnitt.
Noch nicht bei der AKBS angemeldet?
Sie nehmen eine selbständige Tätigkeit auf? Die Ausgleichskasse prüft, ob Sie im Sinne der AHV als selbständigerwerbend gelten. Reichen Sie dafür Ihre Anmeldung und vorhandene Nachweise zu Ihrer Tätigkeit ein.
So wird Ihre Tätigkeit eingeordnet
Diese drei Fragen helfen Ihnen, die AHV-rechtliche Einordnung Ihrer Tätigkeit zu verstehen.
Handelsregister
Ein Eintrag im Handelsregister bedeutet nicht automatisch, dass Sie im Sinne der AHV als selbständigerwerbend gelten. Die Ausgleichskasse prüft Ihre Tätigkeit separat.
Selbständig in einer Personengesellschaft
Wenn Sie sich mit anderen Personen für eine selbständige Tätigkeit zusammenschliessen, kann dies beispielsweise in Form einer einfachen Gesellschaft, Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft erfolgen.
Für Ihre Sozialversicherungen ist entscheidend, wie Ihre Tätigkeit und Ihre Stellung innerhalb der Gesellschaft beurteilt werden.
Ab wann bezahlen Sie Beiträge?
Wenn Sie erwerbstätig sind, beginnt Ihre Beitragspflicht am 1. Januar nach Ihrem 17. Geburtstag.
Die Beitragspflicht aus der selbständigen Tätigkeit endet grundsätzlich, wenn Sie diese Tätigkeit aufgeben.
Wenn Sie danach nicht oder nur teilweise erwerbstätig sind, kann weiterhin eine Beitragspflicht bestehen.
So werden Ihre Beiträge festgelegt
Ihre definitiven Beiträge stehen während des laufenden Jahres noch nicht fest. Deshalb erfolgt die Berechnung in mehreren Schritten. Als Einkommen gilt der Reingewinn vor Abzug der AHV-Beiträge.
Einkommen schätzen
Sie geben an, welches Einkommen Sie aus Ihrer selbständigen Tätigkeit voraussichtlich erzielen.Akontobeiträge bezahlen
Auf Grundlage dieses voraussichtlichen Einkommens legt die Ausgleichskasse Ihre provisorischen Beiträge fest.Definitives Einkommen erhalten
Nach der Steuerveranlagung erhält die Ausgleichskasse die Angaben zum definitiven Einkommen. Die Meldung der Steuerverwaltung an die Ausgleichskasse kann einige Zeit dauern. Bitte melden Sie uns wesentliche Einkommensänderungen deshalb frühzeitig.Definitive Beiträge abrechnen
Die Ausgleichskasse setzt die definitiven Beiträge fest und gleicht sie mit Ihren bereits bezahlten Akontobeiträgen ab.
Informationen zu Steuern
Für steuerliche Informationen zu Ihrer selbständigen Tätigkeit finden Sie weiterführende Hinweise auf der verlinkten Seite.
Hat sich Ihr Einkommen verändert?
Wenn sich Ihr voraussichtliches Einkommen verändert, melden Sie dies der AKBS. Wir können Ihre Akontobeiträge entsprechend anpassen.
Beiträge berechnen
Mit dem Beitragsrechner können Sie Ihre voraussichtlichen Beiträge als selbständigerwerbende Person berechnen.
Die Berechnung dient als Orientierung. Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie von Ihrer Ausgleichskasse.
Verzugs- und Vergütungszinsen
Unter bestimmten Voraussetzungen können auf Beiträgen Verzugszinsen entstehen. In bestimmten Fällen kann die AKBS auch Vergütungszinsen ausrichten.
Selbständig im Nebenerwerb
Auch eine selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb kann beitragspflichtig sein. Für Einkommen bis CHF 2'500.00 pro Jahr gelten besondere Regelungen.
Selbständig nach dem Referenzalter
Sie können auch nach Erreichen des Referenzalters selbständig weiterarbeiten.
Beenden Sie Ihre selbständige Tätigkeit?
Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufgeben, melden Sie dies der AKBS. So können wir Ihren Anschluss als selbständigerwerbende Person und Ihre Beitragspflicht entsprechend anpassen.
Häufige Fragen zu Ihren Beiträgen
Während des laufenden Jahres bezahlen Sie Akontobeiträge auf Grundlage Ihres voraussichtlichen Einkommens. Sobald das definitive Einkommen vorliegt, setzt die Ausgleichskasse Ihre Beiträge definitiv fest und gleicht diese mit den Akontobeiträgen ab.
Melden Sie der AKBS die Änderung. So können Ihre Akontobeiträge an das neue voraussichtliche Einkommen angepasst werden.
Nein. Selbständigerwerbende unterstehen nicht obligatorisch der beruflichen Vorsorge.
Nein. Selbständigerwerbende sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert.