Ihre AHV-Beiträge als selbständigerwerbende Person

Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Ihr AHV-rechtlicher Status als selbständigerwerbende Person geprüft wird und was für Ihre AHV-Beiträge wichtig ist. Sie erfahren, wie die Beiträge berechnet werden, wann Sie Änderungen melden sollten und welche Anliegen Sie direkt online erledigen können.

Beitragspflicht kurz erklärt

Wenn Sie im Sinne der AHV als selbständigerwerbend gelten, bezahlen Sie auf Ihrem Reingewinn Beiträge an AHV, IV und EO. Sie rechnen diese Beiträge selbst mit der zuständigen Ausgleichskasse ab.

Sie sind nicht gegen Arbeitslosigkeit und nicht obligatorisch gegen Unfall versichert. Zudem fallen Sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge.

Ob Ihre Tätigkeit im Sinne der AHV als selbständig gilt, beurteilt die zuständige Ausgleichskasse im Einzelfall. Die wichtigsten Punkte zur Einordnung finden Sie im nächsten Abschnitt.

Noch nicht bei der AKBS angemeldet?

Sie nehmen eine selbständige Tätigkeit auf? Die Ausgleichskasse prüft, ob Sie im Sinne der AHV als selbständigerwerbend gelten. Reichen Sie dafür Ihre Anmeldung und vorhandene Nachweise zu Ihrer Tätigkeit ein.

So wird Ihre Tätigkeit eingeordnet

Diese drei Fragen helfen Ihnen, die AHV-rechtliche Einordnung Ihrer Tätigkeit zu verstehen.

Handelsregister

Ein Eintrag im Handelsregister bedeutet nicht automatisch, dass Sie im Sinne der AHV als selbständigerwerbend gelten. Die Ausgleichskasse prüft Ihre Tätigkeit separat.

Selbständig in einer Personengesellschaft

Wenn Sie sich mit anderen Personen für eine selbständige Tätigkeit zusammenschliessen, kann dies beispielsweise in Form einer einfachen Gesellschaft, Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft erfolgen.

Für Ihre Sozialversicherungen ist entscheidend, wie Ihre Tätigkeit und Ihre Stellung innerhalb der Gesellschaft beurteilt werden.

Ab wann bezahlen Sie Beiträge?

Wenn Sie erwerbstätig sind, beginnt Ihre Beitragspflicht am 1. Januar nach Ihrem 17. Geburtstag.

Die Beitragspflicht aus der selbständigen Tätigkeit endet grundsätzlich, wenn Sie diese Tätigkeit aufgeben.

Wenn Sie danach nicht oder nur teilweise erwerbstätig sind, kann weiterhin eine Beitragspflicht bestehen.

So werden Ihre Beiträge festgelegt

Ihre definitiven Beiträge stehen während des laufenden Jahres noch nicht fest. Deshalb erfolgt die Berechnung in mehreren Schritten. Als Einkommen gilt der Reingewinn vor Abzug der AHV-Beiträge.

  1. Einkommen schätzen

    Sie geben an, welches Einkommen Sie aus Ihrer selbständigen Tätigkeit voraussichtlich erzielen.
  2. Akontobeiträge bezahlen

    Auf Grundlage dieses voraussichtlichen Einkommens legt die Ausgleichskasse Ihre provisorischen Beiträge fest.
  3. Definitives Einkommen erhalten

    Nach der Steuerveranlagung erhält die Ausgleichskasse die Angaben zum definitiven Einkommen. Die Meldung der Steuerverwaltung an die Ausgleichskasse kann einige Zeit dauern. Bitte melden Sie uns wesentliche Einkommensänderungen deshalb frühzeitig.
  4. Definitive Beiträge abrechnen

    Die Ausgleichskasse setzt die definitiven Beiträge fest und gleicht sie mit Ihren bereits bezahlten Akontobeiträgen ab.

Informationen zu Steuern

Für steuerliche Informationen zu Ihrer selbständigen Tätigkeit finden Sie weiterführende Hinweise auf der verlinkten Seite.

Hat sich Ihr Einkommen verändert?

Wenn sich Ihr voraussichtliches Einkommen verändert, melden Sie dies der AKBS. Wir können Ihre Akontobeiträge entsprechend anpassen.

Beiträge berechnen

Mit dem Beitragsrechner können Sie Ihre voraussichtlichen Beiträge als selbständigerwerbende Person berechnen.

Die Berechnung dient als Orientierung. Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie von Ihrer Ausgleichskasse.

Verzugs- und Vergütungszinsen

Unter bestimmten Voraussetzungen können auf Beiträgen Verzugszinsen entstehen. In bestimmten Fällen kann die AKBS auch Vergütungszinsen ausrichten.

Selbständig im Nebenerwerb

Auch eine selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb kann beitragspflichtig sein. Für Einkommen bis CHF 2'500.00 pro Jahr gelten besondere Regelungen.

Selbständig nach dem Referenzalter

Sie können auch nach Erreichen des Referenzalters selbständig weiterarbeiten.

Beenden Sie Ihre selbständige Tätigkeit?

Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufgeben, melden Sie dies der AKBS. So können wir Ihren Anschluss als selbständigerwerbende Person und Ihre Beitragspflicht entsprechend anpassen.

Häufige Fragen zu Ihren Beiträgen