Versicherungsschutz im Ausland

Wenn Sie ins Ausland gehen, kann sich Ihr AHV-Versicherungsschutz ändern. Entscheidend sind Ihre persönliche Situation, Ihr Wohnsitz, Ihr Arbeitsort und Ihre Staatsangehörigkeit.

Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Fälle häufig vorkommen und wo Sie weitere Informationen finden.

Wann bleibt der AHV-Versicherungsschutz bestehen?

Ob Sie in der Schweiz AHV-versichert bleiben, hängt vor allem von drei Fragen ab:

  • Wo wohnen Sie?
  • Wo arbeiten Sie?
  • Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

Besondere Regeln gelten, wenn Sie von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz vorübergehend ins Ausland entsandt werden.

Kurz im Ausland?

Wenn Sie nur vorübergehend ins Ausland gehen und Ihren Wohnsitz in der Schweiz behalten, bleiben Sie in der Regel weiterhin in der AHV versichert.

Das kann zum Beispiel gelten, wenn Sie für eine begrenzte Zeit reisen, studieren oder sich aus anderen Gründen vorübergehend im Ausland aufhalten.

Wenn Sie ins Ausland ziehen

Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, sind Sie grundsätzlich nicht mehr in der AHV/IV versichert.

Eine Ausnahme kann bestehen, wenn Sie von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz vorübergehend ins Ausland entsandt werden. In diesem Fall können Sie unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin in der AHV/IV/EO und ALV versichert bleiben.

Ob diese Ausnahme für Sie gilt, hängt von Ihrer Situation und vom Aufenthaltsland ab.

Versicherungsschutz vor Reiseantritt prüfen

Klären Sie vor Ihrer Abreise ins Ausland, ob Sie weiterhin in der Schweiz versichert bleiben können oder ob eine freiwillige Versicherung möglich ist.

Wenn Sie entsandt werden

Wenn Sie von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland entsandt werden, braucht es in der Regel eine Entsendebescheinigung.

So funktioniert es:

  1. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber prüft die Entsendung.

  2. Die zuständige Ausgleichskasse prüft die Voraussetzungen.

  3. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine Entsendebescheinigung ausgestellt.

  4. Die Bescheinigung dient als Nachweis gegenüber der zuständigen Stelle im Ausland.

Nicht erwerbstätige Familienangehörige

Nicht erwerbstätige Familienangehörige sind nicht in jedem Fall automatisch bei der AHV/IV mitversichert, wenn sie eine erwerbstätige Person ins Ausland begleiten.

Ob eine Mitversicherung möglich ist, hängt unter anderem vom Aufenthaltsland, von der Staatsangehörigkeit und von der Art des Auslandaufenthalts ab.

  1. Wann können Familienangehörige mitversichert bleiben?

    Eine Mitversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, wenn die erwerbstätige Person von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz entsandt wird.
  2. Gibt es besondere Regeln?

    Ja. Für bestimmte Personengruppen gelten Sonderregelungen. Dazu gehören zum Beispiel nicht erwerbstätige Familienangehörige von Personen im diplomatischen oder konsularischen Dienst sowie Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner von internationalen Beamtinnen und Beamten.
  3. Was sollen Sie tun?

    Klären Sie die Versicherungssituation Ihrer Familie möglichst vor dem Auslandaufenthalt. So vermeiden Sie Versicherungslücken und wissen, welche Schritte nötig sind.

Häufige Fragen