Beiträge für Studierende

Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz sind obligatorisch bei der AHV, IV und EO versichert. Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, bezahlen Sie bis zum Alter von 25 Jahren den jährlichen Mindestbeitrag von CHF 530.00. Im Vorjahr betrug dieser CHF 530.00. 

Fehlende Beitragsjahre können Ihre spätere Rente erheblich reduzieren. Dies kann insbesondere bei Invalidität schwerwiegende Folgen haben.

Studierende ohne Erwerbseinkommen

Nichterwerbstätige Studierende sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres beitragspflichtig. Sie bezahlen Ihre AHV-Beiträge bei der Ausgleichskasse des Kantons, in dem sich der Hauptsitz Ihrer Lehranstalt befindet. 

 

Wer im Kanton Basel-Stadt studiert, bezahlt die Beiträge in der Regel bei der AKBS.

 

Wenn Sie an der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) immatrikuliert sind, ist ungeachtet des Schulortes die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau für Ihre Beiträge zuständig, da sich der Hauptsitz der FHNW im Kanton Aargau befindet.

Studierende mit Erwerbseinkommen

Wenn Sie ein beitragspflichtiges Einkommen erzielen, vermindert sich der Pflichtbeitrag im betreffenden Kalenderjahr um die von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber bereits geleisteten Beiträge. Bei einem Bruttojahreseinkommen ab CHF 5'000.00 (im VorjahrCHF 5'000.00) entfällt der Pflichtbeitrag ganz, wenn Sie das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Ältere Studierende mit einem Erwerbseinkommen über CHF 5'000.00 (im Vorjahr CHF 5'000.00) können beitragspflichtig sein, wenn sie ein hohes Renteneinkommen und Vermögen haben. Wenn Sie fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Fehlende Beiträge bezahlen

Fehlende Beiträge können Sie während fünf Jahren nachzahlen. Melden Sie sich rechtzeitig bei der Ausgleichskasse an, damit keine Verzugszinsen entstehen.

Fragebogen für Studierende

Sie studieren und möchten Ihre Beitragspflicht klären? Auf der Seite zum Fragebogen erfahren Sie, was Sie tun müssen und wann Sie den Fragebogen einreichen können.

Austausch unter Studierenden