Beiträge für Nichterwerbstätige

Die Beitragspflicht in der AHV ist obligatorisch. Erfüllen Sie während eines Kalenderjahres die Beitragspflicht nicht über eigenes Erwerbseinkommen oder alternativ über Erwerbseinkommen Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners, kann eine Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person entstehen. Dadurch werden Beitragslücken vermieden.

Gelte ich AHV-rechtlich als nichterwerbstätige Person?

Gelte ich für die AHV als nichterwerbstätige Person? 

Ob Sie als nichterwerbstätige Person gelten, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Wenn Sie unsicher sind, empfehlen wir Ihnen vor dem Ausfüllen des Anmeldeformulares, Ihre Situation mit der AKBS telefonisch zu klären.

 

Wer kann als nichterwerbstätige Person gelten?

Als nichterwerbstätig gelten Personen, die kein oder nur ein geringes AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen und in der Schweiz wohnen.

Auch wenn Sie zeitweise oder in geringem Umfang erwerbstätig sind, kann eine Beitragspflicht als nichterwerbstätige Person bestehen.

Eine Abklärung kann insbesondere relevant sein, wenn Sie:

  • vorzeitig pensioniert sind
  • Teilzeit arbeiten
  • eine IV-Rente beziehen
  • Kranken- oder Unfalltaggelder beziehen
  • studieren
  • längere Zeit reisen
  • ausgesteuert sind
  • geschieden oder verwitwet sind
  • Ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend unterbrechen

Ob Sie Beiträge bezahlen müssen, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.

Studierende und Personen in Ausbildung

Sind Sie in Ausbildung oder studieren Sie? Erfahren Sie, was Sie in Ihrer Situation rund um die AHV beachten sollten.

Wie werden Ihre Beiträge berechnet?

Die Beiträge für Nichterwerbstätige richten sich nach Ihren finanziellen Verhältnissen. Massgebend sind grundsätzlich Ihr Vermögen und Ihr Renteneinkommen.

Die definitive Höhe hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.

Mit dem Online-Rechner erhalten Sie eine unverbindliche Berechnung Ihrer Beiträge.

Details zur Beitragsberechnung

Für die Berechnung berücksichtigt die Ausgleichskasse Vermögen und Renteneinkommen. Für verheiratete Personen gelten zusätzliche Berechnungsregeln.

Welche Ausgleichskasse ist zuständig?

Generell ist für die Beitragserhebung für Nichterwerbstätige die kantonale Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzes zuständig - ungeachtet Ihres letzten Arbeitsortes. In bestimmten Fällen kann die Zuständigkeit auf eine Verbandsausgleichskasse übergehen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte einfach an die kantonale Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantones.

Wie kann ich Beitragslücken vermeiden?

Achten Sie auf vollständige Beitragsjahre. Fehlende Beitragsjahre können Ihre spätere AHV-Rente reduzieren. Lassen Sie Ihre Beitragspflicht deshalb prüfen, wenn Sie längere Zeit kein oder nur wenig AHV-pflichtiges Einkommen erzielen.

Überprüfen Sie auf der Liste der Mindesteinkommen, welche Mindesteinkommen in welchen Jahren nötig sind, damit keine Beitragslücke vorliegt.

Häufige Fragen zu Ihren Beiträgen