Rentenvorausberechnung

Mit einer Rentenvorausberechnung erhalten Sie eine Einschätzung Ihrer voraussichtlich zu erwartenden AHV- oder IV-Rente. Sie zeigt Ihnen, mit welchen Rentenbeträgen Sie bei der Pensionierung, bei einer Invalidität oder im Todesfall für Ihre Angehörigen rechnen können.

Eine verbindliche Rentenberechnung ist erst möglich, wenn der Versicherungsfall eintritt.

Wann ist eine Rentenvorausberechnung sinnvoll?

Eine Rentenvorausberechnung können Sie jederzeit verlangen.

Sie kann besonders hilfreich sein, wenn sich Ihre persönliche Situation verändert oder Sie eine wichtige Entscheidung planen, zum Beispiel:

  • bei beruflichen Veränderungen
  • bei familiären Veränderungen
  • bei einer Auswanderung
  • bei der Planung eines Rentenvorbezugs

Für die Berechnung sind Ihre aktuellen persönlichen Verhältnisse und das heute geltende Recht massgebend. Ändern sich diese später, kann sich auch Ihr Rentenanspruch oder die Höhe der Rente verändern.

Liegt Ihr Rentenalter noch weit in der Zukunft?

Wenn Ihr Rentenalter noch weit entfernt ist, ist eine Rentenvorausberechnung nur eingeschränkt aussagekräftig. In diesem Fall reicht in der Regel eine Rentenschätzung.

Mehr zur Rentenschätzung

Wie verbindlich ist die Rentenvorausberechnung?

Die Vorausberechnung basiert auf Ihren Angaben und auf dem heute geltenden Recht.

Die Ausgleichskasse übernimmt die Angaben, die Sie im Gesuch machen, und überprüft grundsätzlich nicht, ob diese richtig sind.

Was gilt für Ehepaare?

Für Ehepaare empfiehlt es sich, je ein eigenes Gesuch für eine Rentenvorausberechnung einzureichen.

Nach einer Scheidung zuerst Splitting

Ist die Einkommensteilung nach der Scheidung noch nicht abgeschlossen, muss zuerst das Splitting durchgeführt werden. Die Rentenvorausberechnung kann erst nach abgeschlossenem Splitting erstellt werden.

Es empfiehlt sich deshalb, das Splitting möglichst bald nach der Scheidung zu beantragen.

Mehr zum Splitting

Wo reiche ich den Antrag ein?

Reichen Sie den Antrag grundsätzlich bei der Ausgleichskasse ein, bei der Sie aktuell Ihre AHV-Beiträge bezahlen. 

Wenn Sie angestellt sind und nicht wissen, welche Ausgleichskasse zuständig ist, kann Ihnen Ihr Arbeitgeber sagen, bei welcher Ausgleichskasse die AHV-Beiträge abgerechnet werden.