Hilflosenentschädigung der IV

Wenn Sie wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Hilfe angewiesen sind, kann Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV bestehen.

Berücksichtigt wird auch, ob Sie dauernd persönliche Überwachung, besonders aufwendige Pflege oder lebenspraktische Begleitung benötigen.

Wann habe ich Anspruch?

Ein Anspruch kann bestehen, wenn:

  • Sie bei der IV versichert sind und Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben
  • eine Hilflosigkeit leichten, mittleren oder schweren Grades besteht
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.

Was bedeutet Hilflosigkeit?

Als hilflos gelten Personen, die bei alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf Hilfe angewiesen sind oder persönliche Überwachung benötigen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • An- und Auskleiden
  • Aufstehen und Absitzen
  • Essen
  • Körperpflege
  • weitere alltägliche Lebensverrichtungen.

Was ist lebenspraktische Begleitung?

Volljährige Personen, die zu Hause leben, können auch dann als hilflos gelten, wenn sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie wegen Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung:

  • nicht selbständig wohnen können
  • ausserhalb der Wohnung regelmässig Begleitung benötigen oder
  • ohne Unterstützung Gefahr laufen, sich dauerhaft von der Aussenwelt zu isolieren.

Ist ausschliesslich Ihre psychische Gesundheit beeinträchtigt, muss für die Anerkennung einer Hilflosigkeit wegen lebenspraktischer Begleitung zusätzlich ein Anspruch auf eine Rente bestehen.

Wie wird der Grad der Hilflosigkeit bestimmt?

Die IV unterscheidet drei Grade:

  • leicht
  • mittel
  • schwer

Entscheidend ist, in welchem Umfang Sie auf regelmässige und erhebliche Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen, dauernde persönliche Überwachung oder dauernde lebenspraktische Begleitung angewiesen sind.

Wann beginnt der Anspruch?

Der Anspruch entsteht frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit.

Melden Sie sich erst mehr als ein Jahr nach Entstehen des Anspruchs an, kann die Hilflosenentschädigung grundsätzlich höchstens für die zwölf Monate vor der Anmeldung rückwirkend ausgerichtet werden.

Wie hoch ist die Hilflosenentschädigung?

Die Höhe hängt davon ab:

  • wie schwer Ihre Hilflosigkeit ist
  • ob Sie im eigenen Zuhause oder in einem Heim leben.

Die Hilflosenentschädigung ist unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.

Die aktuellen Beträge finden Sie im Merkblatt 4.13 – Hilflosenentschädigung der IV weiter unten unter «Merkblatt und Formular».

Spital- oder Institutionsaufenthalt

Die Hilflosenentschädigung wird für jeden vollen Kalendermonat vorübergehend nicht ausgerichtet, den Sie zulasten einer Sozialversicherung in einem Spital oder einer Klinik (einschliesslich Rehaklinik) verbringen.

Bei volljährigen Personen entfällt der Anspruch grundsätzlich auch, wenn sie sich während mindestens 24 Tagen im Kalendermonat in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen aufhalten.

Für Minderjährige gelten besondere Regelungen.

Melden Sie solche Aufenthalte der IV-Stelle möglichst früh.

Was gilt beim Erreichen des Referenzalters?

Wenn Sie die ganze Altersrente vorbeziehen oder das Referenzalter erreichen, endet der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung der IV.

Besteht die Hilflosigkeit weiter, wird grundsätzlich eine Hilflosenentschädigung der AHV mindestens in bisheriger Höhe ausgerichtet.

Altersrente aufgeschoben?

Wenn Sie Ihre Altersrente vollständig oder teilweise aufschieben, besteht während des Aufschubs kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder AHV.

Danach ist nicht mehr garantiert, dass die Hilflosenentschädigung der AHV mindestens in der bisherigen Höhe ausgerichtet wird. Diese Regel wird als Besitzstandsgarantie bezeichnet.

Wie melde ich mich an?

Reichen Sie die Anmeldung bei der IV-Stelle Ihres Wohnsitzkantons ein.

Das Anmeldeformular finden Sie weiter unten unter «Merkblatt und Formular».

Änderungen melden

Melden Sie der IV-Stelle Veränderungen, die Ihren Unterstützungsbedarf oder Ihren Anspruch beeinflussen können.