Wenn Sie Militärdienst, Zivilschutz, Ersatzdienst oder eine entsprechende Teilnahme an J+S Leistungskursen leisten, kann die EO einen Teil Ihres Verdienstausfalls ersetzen.
Ob und in welcher Höhe Sie eine Entschädigung erhalten, hängt von Ihrer Dienstleistung und Ihrer persönlichen Situation ab. Die zuständige Ausgleichskasse prüft die Angaben und berechnet die Entschädigung.
EO für Dienstleistende kurz erklärt
Für welche Dienstleistungen gilt die EO?
Die EO betrifft insbesondere:
- Militärdienst
- Zivilschutz
- Ersatzdienst
- J+S Leitungskurs
Für jeden Bereich können unterschiedliche Voraussetzungen und Ansätze gelten. Die Höhe der Entschädigung wird deshalb individuell berechnet.
Digitales EO-Anmeldeverfahren
Die EO-Anmeldung wird seit 2026 schrittweise digitalisiert. Je nach Dienstorganisation gilt bereits das neue digitale Verfahren. Folgen Sie der Aufforderung, die Sie von Ihrer Dienstorganisation beziehungsweise über das EO-Portal erhalten.
So funktioniert die digitale EO-Anmeldung
Der offizielle digitale Prozess sieht genau diese Abfolge von Dienstmeldung, Ergänzung durch die dienstleistende Person, Zuweisung an die Ausgleichskasse, Lohndatenanfrage und Berechnung vor.
Bei bereits auf das digitale Verfahren umgestellten Dienstleistungen, läuft die Anmeldung grundsätzlich wie folgt:

Dienst wird gemeldet
Die Dienstorganisation übermittelt Ihre geleisteten Dienst- oder Kurstage an das EO-Portal.Angaben ergänzen
Sie erhalten eine Benachrichtigung. Prüfen und ergänzen Sie Ihre persönlichen Angaben sowie die Informationen zu Ihrer Erwerbs- oder Ausbildungssituation.Angaben bestätigen
Nachdem Sie Ihre Angaben bestätigt haben, wird die zuständige Ausgleichskasse ermittelt und die Anmeldung weitergeleitet.Lohndaten werden eingeholt
Wenn Sie angestellt sind, fordert die zuständige Ausgleichskasse die benötigten Lohndaten bei Ihrem Arbeitgeber an.Lohndaten werden verarbeitet
Entschädigung wird berechnet
Die zuständige Ausgleichskasse berechnet Ihren Anspruch und veranlasst die Auszahlung oder Gutschrift.
Wie hoch ist die EO-Entschädigung?
Die Höhe der Entschädigung hängt von Ihrer Dienstleistung, Ihrem bisherigen Erwerbseinkommen und Ihrer persönlichen Situation ab.
Je nach Situation können zusätzlich Kinderzulagen, Betriebszulagen oder Zulagen für Betreuungskosten berücksichtigt werden.
Die zuständige Ausgleichskasse berechnet Ihre Entschädigung nach den geltenden Ansätzen.
Wem wird die Entschädigung ausbezahlt?
Grundsätzlich steht die EO-Entschädigung der dienstleistenden Person zu.
Zahlt Ihr Arbeitgeber während des Dienstes weiterhin Lohn oder einen Teil des Lohns, kann die Entschädigung an den Arbeitgeber ausbezahlt werden.
Wem wird die Entschädigung ausbezahlt?
Informationen für Arbeitgebende
Beschäftigen Sie eine Person, die Dienst leistet, fordert die zuständige Ausgleichskasse die benötigten Lohndaten direkt bei Ihnen an.
Bei der AKBS erhalten Sie die Lohndatenanfrage über connect oder – wenn Sie keinen connect-Zugang nutzen – über einen QR-Brief mit Online-Dialog.
So gehen Sie vor:
- Öffnen Sie die digitale Anfrage.
- Erfassen beziehungsweise prüfen Sie die verlangten Lohndaten.
- Übermitteln Sie die Angaben an die AKBS.
- Sie erhalten eine elektronische Bestätigung.
Die AKBS berechnet anschliessend die EO-Entschädigung und veranlasst die Auszahlung oder Gutschrift.
Bei anerkannt selbständigerwerbenden Dienstleistenden erfolgt keine Lohndatenanfrage an einen Arbeitgeber.
Häufig gestellte Fragen zur EO für Dienstleistende
Bei anerkannt selbständigerwerbenden Dienstleistenden wird keine Lohndatenanfrage an einen Arbeitgeber gesendet ausser Sie haben neben ser Selbständigkeit weiter AHV-pflichtige, unselbständige Erwerbseinkommen. Ihre Anmeldung wird direkt anhand Ihrer konkreten Situation bearbeitet.
Die Umstellung auf das digitale Verfahren erfolgt schrittweise.
- Einführung J&S ist erfolgt
- Einführung Zivildienst (Ersatzdienst) ist erfolgt
- Einführung Zivilschutz vorgesehen 01.11.2026
- Einführung Militärdienste vorgesehen voraussichtlich Januar 2027
Deshalb können während der Übergangszeit weiterhin einzelne EO-Anmeldungen auf Papier vorkommen. Folgen Sie in diesem Fall den Angaben auf der Anmeldung.
Wenn Ihr Arbeitgeber während des Dienstes weiterhin Lohn bezahlt, kann die Entschädigung an den Arbeitgeber gehen. Andernfalls wird sie grundsätzlich direkt an Sie ausbezahlt.
Die zuständige Ausgleichskasse berechnet die Entschädigung, sobald die notwendigen Angaben vorliegen. Bei längeren Dienstleistungen können besondere Auszahlungsrhythmen gelten.
- Arbeitnehmende oder Lernende: bei Ihrem Arbeitgeber
- Selbstständigerwerbende: bei Ihrer zuständigen Ausgleichskasse
- Arbeitslose: bei Ihrem letzten Arbeitgeber
- Erwerbstätige Studierende: bei Ihrem letzten Arbeitgeber
- Nicht erwerbstätige Studierende: bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dem die Lehranstalt ihren Sitz hat
- Nichterwerbstätige: bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons
- Auslandschweizerinnen und -schweizer: bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf (SAK)