Entschädigung des anderen Elternteils

Sind Sie der andere Elternteil eines neugeborenen Kindes? Dann könnten Sie Anspruch auf einen bezahlten Urlaub und eine Entschädigung für den Erwerbsausfall haben.
 

Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie die Entschädigung beantragen.
 

Auf einen Blick

  • Urlaub: Zwei Wochen
  • Entschädigung: Maximal 14 Taggelder
  • Höhe: 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens (AHV-Bruttolohn)
  • Maximum: CHF CHF 220.00 pro Tag
  • Bezug: Innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
     

Wer hat Anspruch?

Ein Anspruch kann bestehen, wenn Sie bei der Geburt rechtlich als anderer Elternteil gelten und die erforderlichen Versicherungs- und Erwerbsvoraussetzungen erfüllen.

Welche Voraussetzungen gelten?

1. Versicherungsdauer
Sie müssen vor der Geburt während 9 Monaten vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert gewesen sein.

2. Erwerbszeiten
Während dieser Zeit müssen Sie während 5 Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein.

Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in EU- oder EFTA-Staaten werden ebenfalls berücksichtigt

3. Erwerbstätigkeit
Sie sind:

  • Arbeitnehmend
  • Selbständigerwerbend
  • im Betrieb der Ehefrau, der Familie oder der Konkubinatspartnerin tätig und erhalten einen Lohn
  • arbeitslos und beziehen ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung
  • arbeitsunfähig wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität und beziehen deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung, das auf Basis eines vorangegangenen Lohnes berechnet wurde
  • in einem Arbeitsverhältnis, erhalten aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung, weil der Anspruch ausgeschöpft ist
  • im Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst und arbeitslos, beziehen aber trotz genügender Beitragsdauer kein Arbeitslosentaggeld

Die Bestimmungen gelten sinngemäss auch für die Ehefrau der Mutter.
 
Entschädigung bei Arbeitslosigkeit

Erhält der andere Elternteil bei der Geburt des Kindes Taggelder der Arbeitslosen-, Invaliden-, Unfall-, Kranken- oder Militärversicherung, geht die Entschädigung für den andern Elternteil diesen vor. Ihre Höhe entspricht dann mindestens dem bisher bezogenen Taggeld. Dies gilt nicht bei Krankentaggeld einer Taggeldversicherung nach Privatversicherungsrecht nach VVG.

Wann kann ich den Urlaub beziehen?

Sie können den Urlaub innerhalb der vorgesehenen Bezugsfrist von 180 Tagen ab Geburt des Kindes beziehen. Der Bezug kann je nach Situation zusammenhängend, aufgeteilt oder tageweise erfolgen.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Entschädigung beträgt 80 Prozent Ihres durchschnittlichen Erwerbseinkommens (Bruttoeinkommen) vor der Geburt, höchstens CHF {{eo-max-tagesentschädigung}} pro Tag.

Entschädigung beantragen

Wie Sie die Anmeldung einreichen, hängt von Ihrer Erwerbssituation ab.

Die Entschädigung für den anderen Elternteil wird nicht automatisch ausbezahlt. Reichen Sie die Anmeldung nach der Geburt über den für Ihre Situation vorgesehenen Weg ein.

  • Andere Elternteile, die angestellt sind, füllen die Anmeldung aus und schicken sie zusammen mit allen Unterlagen ihrer Arbeitgeberin, ihrem Arbeitgeber. Wenn sie mehrere Arbeitgebende haben, lassen sie von jeder weiteren Arbeitgeberin, jedem weiteren Arbeitgeber das Ergänzungsblatt ausfüllen.   
  • Sind Sie selbständig, schickt sie das ausgefüllte Formular ihrer Ausgleichskasse. 
  • Sind Sie selbständigerwerbend und gleichzeitig Arbeiitnehmend, senden Sie die Anmeldung an die Ausgleichskasse, bei der sie als Selbständigerwerbende/r angeschlossen sind.
  • Arbeitslose oder arbeitsunfähige füllen die Anmeldung aus und übermitteln sie an die Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebenden.

Die Anmeldung kann bis 5 Jahre nach der Geburt des Kindes eingereicht werden. Nach dieser Frist erlischt der Anspruch.