Sie betreuen ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind? Informieren Sie sich über die Voraussetzungen und die Betreuungsentschädigung.
Betreuungsentschädigung
Wann beginnt und endet der Anspruch?
Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen für die Betreuungsentschädigung erfüllt sind.
Für den Bezug steht Ihnen eine Rahmenfrist von 18 Monaten zur Verfügung. Sie beginnt an dem Tag, für den erstmals eine Betreuungsentschädigung ausgerichtet wird.
Innerhalb dieser 18 Monate können die Taggelder zusammenhängend oder tageweise bezogen werden.
Der Anspruch endet, wenn alle 98 Taggelder bezogen wurden oder die Rahmenfrist von 18 Monaten abgelaufen ist. Er endet früher, wenn Ihr Kind nicht mehr gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist.
Wer hat Anspruch?
Voraussetzung ist, dass Ihr Kind unter 18 Jahre alt und gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist.
Eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn:
- sich der körperliche oder psychische Zustand des Kindes einschneidend verändert hat,
- der weitere Verlauf schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod gerechnet werden muss,
- das Kind deutlich mehr Betreuung durch die Eltern benötigt und
- mindestens ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit für die Betreuung unterbrechen muss.
Diese Punkte müssen alle zutreffen.
Zusätzlich müssen Sie obligatorisch bei der AHV versichert sein. Anspruch können unter anderem Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende sowie bestimmte arbeitslose oder arbeitsunfähige Personen haben.
Was gilt für Pflegeeltern?
Auch als Pflegeeltern können Sie Anspruch auf Betreuungsentschädigung haben. Voraussetzung ist, dass Sie das Kind dauerhaft zur Pflege und Erziehung aufgenommen haben und über die notwendige Bewilligung der zuständigen Behörde verfügen.
Zusätzlich müssen Sie die übrigen Voraussetzungen für die Betreuungsentschädigung erfüllen.
Was gilt für Stiefeltern?
Auch als Stiefeltern können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch haben. Das Kind muss dauerhaft mit Ihnen und dem leiblichen Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben.
Damit der Stiefelternteil die Entschädigung beziehen kann, muss ein Elternteil vollständig auf seinen Anspruch verzichten. Auch hier müssen die übrigen Voraussetzungen erfüllt sein.
Betreuungsentschädigung
Müssen Sie Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren, weil Sie Ihr gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen? Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Anspruch auf Betreuungsentschädigung haben.
Der Betreuungsurlaub dauert höchstens 14 Wochen. Die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt den damit verbundenen Erwerbsausfall.
Auf einen Blick
- Betreuungsurlaub: höchstens 14 Wochen beziehungsweise 98 Tage
- Bezugsfrist: innerhalb von 18 Monaten
- Bezug: zusammenhängend oder tageweise
- Entschädigung: 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens vor dem Erwerbsunterbruch
- Maximum: CHF CHF 220.00 pro Tag. Das maximale Taggeld wird bei Angestellten ab einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von CHF 8'250.00 pro Monat erreicht. Bei Selbständigerwerbenden entspricht dies einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von CHF 99'000.00.
- Aufteilung: Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie die 98 Tage untereinander aufteilen. Sie können auch gleichzeitig Betreuungstage beziehen. Sie entscheiden, wie Sie die 14 Wochen verteilen. Beispielsweise kann ein Elternteil einen grösseren Teil des Urlaubs übernehmen als der andere. Sie können auch gleichzeitig Betreuungstage beziehen. In diesem Fall wird für beide Elternteile je eine Entschädigung ausgerichtet.
- Die Ausgleichskasse berechnet die Höhe der Entschädigung für jeden Elternteil separat.
Wie beantrage ich die Betreuungsentschädigung?
Sie sind angestellt
Reichen Sie die Anmeldung über Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber ein. Diese oder dieser leitet sie an die Ausgleichskasse weiter und meldet monatlich die bezogenen Urlaubstage.
Das gilt auch, wenn Sie zusätzlich selbständigerwerbend sind.
- Sie sind ausschliesslich selbständigerwerbend? Reichen Sie die Anmeldung direkt bei Ihrer Ausgleichskasse ein und melden Sie monatlich die bezogenen Urlaubstage.
- Sie sind arbeitslos oder arbeitsunfähig? Auch Sie reichen die Anmeldung bei Ihrer Ausgleichskasse ein und melden monatlich die bezogenen Urlaubstage.
Welche Formulare benötige ich?
Für den ersten Antrag benötigen Sie die Anmeldung, danach die monatlichen Folgemeldungen. Bei mehreren Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern benötigen Sie zusätzlich das Ergänzungsblatt.
- Erstmalige Anmeldung Betreuungsentschädigung
- Folgemeldung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers
- Ergänzungsblatt zur Anmeldung bei mehreren Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern