Hilfsmittel

Hilfsmittel können Ihnen helfen, Einschränkungen im Alltag auszugleichen und möglichst selbständig zu bleiben.

Die AHV leistet unter bestimmten Voraussetzungen Kostenbeiträge an ausgewählte Hilfsmittel. Entscheidend ist, ob Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und das benötigte Hilfsmittel von der AHV vorgesehen ist.

Die Kostenbeiträge sind unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.

Wann habe ich Anspruch?

Sie können Anspruch auf Hilfsmittel der AHV haben, wenn Sie in der Schweiz wohnen und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben das Referenzalter erreicht.
  • Sie beziehen die ganze Altersrente vor.
  • Sie beziehen Ergänzungsleistungen.

Welche Hilfsmittel übernimmt die AHV?

Die AHV leistet Beiträge an bestimmte Hilfsmittel. Dazu gehören beispielsweise:

  • Perücken
  • orthopädische Mass- und Serienschuhe
  • Gesichtsepithesen
  • Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen
  • Hörgeräte
  • Lupenbrillen und Fernrohrlupenbrillen
  • Rollstühle ohne Motor. 

Die Höhe der Kostenübernahme und die Bedingungen unterscheiden sich je nach Hilfsmittel.

Die aktuellen Angaben finden Sie im Merkblatt 3.02 – Hilfsmittel der AHV.

Was gilt, wenn ich bereits Hilfsmittel der IV erhalte?

Hat Ihnen die IV bereits vor dem Erreichen des Referenzalters oder vor dem Vorbezug der ganzen Altersrente ein Hilfsmittel oder einen Kostenbeitrag zugesprochen, bleibt Ihr Anspruch auf diese Leistung grundsätzlich im bisherigen Umfang bestehen.

Voraussetzung ist, dass die massgebenden Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllt sind.

Was gilt für Hörgeräte?

Für Hörgeräte gelten besondere Voraussetzungen und Kostenbeiträge.

Weitere Informationen zu Voraussetzungen und Kostenbeiträgen finden Sie im Merkblatt 3.07 – Hörgeräte der AHV.

Wo reiche ich die Anmeldung ein?

Reichen Sie die Anmeldung für Hilfsmittel bei der IV-Stelle Ihres Wohnkantons ein.

Das gilt auch dann, wenn Sie bereits eine Altersrente beziehen.

Hilfsmittel nach einem Unfall

Benötigen Sie ein Hilfsmittel wegen eines Unfalls, ist grundsätzlich zuerst die Unfallversicherung zuständig. Übernimmt sie das Hilfsmittel nicht, wird geprüft, ob die AHV einen Kostenbeitrag leisten kann.