Hilflosenentschädigung

Wenn Sie im Alltag dauerhaft auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV haben.

Die Hilflosenentschädigung ist unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen. Entscheidend sind der Grad Ihrer Hilflosigkeit und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen.

Wann habe ich Anspruch?

Sie können eine Hilflosenentschädigung der AHV erhalten, wenn:

  • Sie Ihre Altersrente vollständig beziehen oder Ergänzungsleistungen erhalten,
  • Sie Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben,
  • Sie in leichtem, mittlerem oder schwerem Grad hilflos sind,
  • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert hat und
  • Sie keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung haben.

Was bedeutet Hilflosigkeit?

Als hilflos gelten Sie, wenn Sie bei alltäglichen Lebensverrichtungen dauerhaft auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sind.

Dazu gehören beispielsweise:

  • An- und Auskleiden
  • Aufstehen, Absitzen und Abliegen
  • Essen
  • Körperpflege
  • Benutzen der Toilette
  • Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte

Auch ein dauernder Pflegebedarf oder die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung kann berücksichtigt werden.

Wie wird die Hilflosenentschädigung bemessen?

Die Höhe der Hilflosenentschädigung richtet sich danach, wie stark Sie im Alltag auf Unterstützung angewiesen sind.

Es werden drei Grade unterschieden:

  • leichte Hilflosigkeit
  • mittlere Hilflosigkeit
  • schwere Hilflosigkeit

Die aktuellen Beträge finden Sie im Merkblatt 3.01 – Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV.

Leichte Hilflosigkeit

Bei leichter Hilflosigkeit besteht grundsätzlich nur Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, wenn Sie zu Hause leben. Für Personen, die bereits vor dem Referenzalter eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, können aufgrund der Besitzstandsgarantie andere Regeln gelten.

Was gilt, wenn ich bereits eine Hilflosenentschädigung der IV beziehe?

Haben Sie bereits vor dem Erreichen des Referenzalters eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen, wird diese bei weiterbestehender Hilflosigkeit grundsätzlich durch eine Hilflosenentschädigung der AHV abgelöst. Die AHV richtet Ihnen mindestens den bisherigen Betrag weiter aus.

Beziehen Sie vor dem Referenzalter nur einen Teil Ihrer Altersrente vor, bleibt der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung der IV bestehen.

Schieben Sie Ihre Altersrente nach dem Referenzalter vollständig oder teilweise auf, besteht während des Aufschubs kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der AHV. Eine bisherige Besitzstandsgarantie geht verloren.

Sie wohnen im Ausland?

Für eine Hilflosenentschädigung der AHV müssen Sie grundsätzlich Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft ins Ausland verlegen, entfällt der Anspruch.

Wo reiche ich die Anmeldung ein?

Beziehen Sie bereits eine Altersrente, reichen Sie die Anmeldung bei der Ausgleichskasse ein, die Ihre Rente auszahlt.

Sie können die Anmeldung auch bei der AHV-Zweigstelle Ihres Wohnortes einreichen.