Sie können Adoptionsentschädigung erhalten, wenn Sie bei der Aufnahme des Kindes alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind angestellt, selbständigerwerbend oder arbeiten gegen Lohn im Betrieb Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners.
- Sie waren während der neun Monate unmittelbar davor obligatorisch in der AHV versichert.
- Sie waren in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig.
Der Adoptionsentscheid darf noch ausstehen. Auch eine bereits im Ausland abgeschlossene Adoption kann einen Anspruch begründen.
Kein Anspruch besteht bei einer Stiefkindadoption oder wenn Sie bei der Aufnahme des Kindes arbeitslos oder arbeitsunfähig sind.