Adoptionsentschädigung

Nehmen Sie ein Kind unter vier Jahren zur Adoption auf? 

Als erwerbstätige Eltern können Sie Adoptionsurlaub beziehen. Die Erwerbsersatzordnung (EO) ersetzt einen Teil Ihres Erwerbsausfalls und unterstützt Sie beim Start in den neuen Familienalltag.

Haben Sie Anspruch?

Sie können Adoptionsentschädigung erhalten, wenn Sie bei der Aufnahme des Kindes alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind angestellt, selbständigerwerbend oder arbeiten gegen Lohn im Betrieb Ihrer Ehepartnerin oder Ihres Ehepartners.
  • Sie waren während der neun Monate unmittelbar davor obligatorisch in der AHV versichert.
  • Sie waren in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig.

Der Adoptionsentscheid darf noch ausstehen. Auch eine bereits im Ausland abgeschlossene Adoption kann einen Anspruch begründen.

Kein Anspruch besteht bei einer Stiefkindadoption oder wenn Sie bei der Aufnahme des Kindes arbeitslos oder arbeitsunfähig sind.

Wie lange kann ich Adoptionsurlaub beziehen?

Insgesamt stehen Ihnen zwei Wochen Urlaub mit höchstens 14 Taggeldern zur Verfügung – nicht pro Elternteil. Sie können den Urlaub zusammenhängend oder tageweise beziehen. 

Erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen, können Sie ihn untereinander aufteilen. Ein gleichzeitiger Bezug ist nicht möglich.

Die Bezugsfrist beginnt mit der Aufnahme des Kindes in Ihren Haushalt in der Schweiz. Der Anspruch endet, sobald alle 14 Taggelder bezogen sind, spätestens nach zwölf Monaten.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Sie erhalten 80 Prozent Ihres durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Aufnahme des Kindes, höchstens CHF 220 pro Tag.

Das Maximum wird bei einem Monatseinkommen von CHF 8'250 beziehungsweise bei Selbständigerwerbenden einem Jahreseinkommen von CHF 99'000 erreicht. Die Entschädigung wird für jeden Elternteil separat berechnet

Wie beantrage ich die Adoptionsentschädigung?

Zuständig ist immer die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK). Reichen Sie die Anmeldung ein, sobald der gesamte Urlaub bezogen wurde oder die zwölfmonatige Bezugsfrist abgelaufen ist.

  • Sie sind angestellt: Reichen Sie die Anmeldung über Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber ein. Dies gilt auch, wenn Sie zusätzlich selbständigerwerbend sind.
  • Sie sind ausschliesslich selbständigerwerbend: Reichen Sie die Anmeldung direkt bei der EAK ein.

Beantragen beide Elternteile eine Entschädigung, benötigt jeder Elternteil eine eigene Anmeldung. Bei mehreren Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern ist zusätzlich das Ergänzungsblatt erforderlich.

Wann und an wen wird die Entschädigung ausbezahlt?

Die EAK zahlt die Entschädigung nachträglich aus: Nach dem letzten Urlaubstag oder nach Ablauf der zwölfmonatigen Bezugsfrist.

Erhalten Sie während des Urlaubs weiterhin Lohn, geht die Entschädigung an Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber. Andernfalls erhalten Sie die Auszahlung direkt.