Wann beginnt der Anspruch auf Entschädigung?
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, also frühestens am 17. März 2020. Das gilt auch für die Entschädigung für indirekt Betroffene im Härtefall, die der Bundesrat erst am 16. April beschlossen hat. Sie gilt ebenfalls rückwirkend ab dem 17. März 2020. Gesuche müssen spätestens bis zum 16. September 2020 gestellt werden.
Wann endet der Anspruch auf Entschädigung?
Der Anspruch für Selbständigerwerbende, die ihren Betrieb schliessen mussten, indirekt betroffene Selbständigerwerbende sowie Selbständige, die vom Veranstaltungsverbot betroffen sind endet am 16. September 2020.
Wichtiger Hinweis zur Anmeldung
Das Anmeldeformular "Corona-Erwerbsersatz für Selbständige" kann nur von Selbständigen verwendet werden, die mit unserer Kasse abrechnen.
Selbständige, die ihre AHV-Beiträge mit einer anderen Kasse abrechnen, melden sich bitte direkt bei ihrer Ausgleichskasse. Die Kontaktdaten aller Ausgleichskassen der Schweiz finden Sie hier.