Informationen zur Corona-Erwerbsersatzentschädigung des COVID-19-Gesetzes
Mitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022 - Wegfall der Quarantäne nach dem 2. Februar 2022
Die Kontaktquarantäne wurde per 2. Feburar 2022 aufgehoben. Die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurden in diesem Sinne angepasst. Die Änderungen treten am 3. Februar 2022 in Kraft. Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bei Quarantäne ist somit bis und mit 2. Februar 2022 gewährleistet.
Nach diesem Datum kann kein Anspruch mehr auf Corona-Erwerbsersatz infolge Quarantäne entstehen. Dies betrifft auch bereits laufende Quarantäneanordnungen.
Die Medienmitteilung ist unter folgendem Link zu finden.
Übersicht Massnahmen ist unter diesem Link zu finden.
Verlängerung bis 31. Dezember 2022 per 16. Februar 2022 aufgehoben
Folglich hat der Bundesrat am 16. Februar 2022 auch die Geltungsdauer der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall angepasst.
Zudem hat er die Frist zur Geltendmachung des Anspruches des Corona-Erwerbsersatzes auf den 31. Mai 2022 verkürzt. Anträge, die nach diesem Datum eingehen können nicht mehr bearbeitet werden.
Der Bundesrat hat am 17. Dezember 2021 beschlossen, die Schutzmassnahmen für besonders gefährdete Personen bis zum 31. März 2022 zu verlängern. Folglich wird der Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung für besonders gefährdete Personen bis zu diesem Datum verlängert. Anmeldeschluss ist der 30.06.2022.
Hinweis: Bei Leistungsanmeldungen aufgrund Umsatzrückgängen ist anzugeben, sowie Angaben darüber zu machen, auf welche Massnahme diese zurückzuführen sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn aufgrund von kantonalen oder auf Bundesebene beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit resultiert.
Unter "Formulare" finden Sie alle Online-Anmeldungen für:
- Arbeitnehmende in arbeitgeberähnlicher Stellung und für im Betrieb der Selbständigerwerbenden mitarbeitenden Ehegatten verwenden bitte das Online-Formular "Arbeitgebende".
- Selbständigerwerbende verwenden bitte das Formular "Selbständige".
- Arbeitnehmende in einem Anstellungsverhältnis verwenden bitte das Formular "Arbeitnehmende" (Quarantänefälle und Wegfall Fremdbetreuung Kinder).
Bitte verwenden Sie für die Anmeldung ausschliesslich unsere Online-Formulare. Sie helfen damit, den Arbeitsaufwand für sich selbst und die Ausgleichskasse klein zu halten und somit zu einer effizienten Bearbeitung und Auszahlung beizutragen.
Folgende Ausfälle können noch angemeldet werden:
- Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihren Betrieb aufgrund kantonaler Massnahmen oder von solchen auf Bundesebene schliessen müssen und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden
- Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie selbständig Erwerbende im kulturellen Bereich, deren Veranstaltung infolge der bis Februar 2022 geltenden Veranstaltungseinschränkungen nicht stattfinden konnten oder eingeschränkt waren, sofern ein Erwerbsausfall vorliegt.
Sollten Sie Fragen haben, sind wir täglich von 09.00 bis 12.00 sowie von 13.30 bis 16.30 Uhr unter 061 685 22 21 telefonisch erreichbar oder per E-Mail unter info@ak-bs.ch (Vermerk "Corona-Erwerbsausfall").
Merkblätter
Formulare
Überblick über den Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus: